Die geplante EU Inc., die Arbeitnehmermitbestimmung und das Programm der Bundesregierung für Aufschwung und Beschäftigung vom 02.07.2026

Portrait von Albert Schröder, FGvW Standort Freiburg

Dr. Albert Schröder

Portrait von Julia Schällig, FGvW Standort Freiburg

Dr. Julia Schällig

Das Reformpaket der Bundesregierung „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beschäftigt sich auch mit den Plänen der Europäischen Kommission für eine Einheitliche Europäische Gesellschaft (EU Inc.). Die Bundesregierung will für die EU Inc. offenbar deutsche Mitbestimmungsstandards auch auf europäischer Ebene. Das könnte die Einführung der EU Inc. erheblich erschweren und verzögern.

Jedes der 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) hat eine eigene und unabhängige Gesellschaftsrechtsordnung. Insgesamt gibt es in der EU mehr als 60 Gesellschaftsformen. Europaweit tätige Unternehmen müssen daher mit bis zu 27 verschiedenen Registerverfahren, Kapitalvorschriften und gesellschaftsvertraglichen Standards umgehen.

Diese Fragmentierung stellt im globalen Wettbewerb einen strukturellen Nachteil dar. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Europäische Kommission, eine einheitliche europäische Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen: die „EU Inc.“, im deutschen Sprachgebrauch auch als „Einheitliche Europäische Gesellschaft“ bezeichnet. Im Kern soll es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, die vollständig supranational verankert und weitgehend digitalisiert ist. Nach ihrer Registrierung soll für sie grundsätzlich ein einheitliches Regelwerk gelten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Sitz hat. Damit sollen die Gründung und Geschäftstätigkeit im Europäischen Binnenmarkt vereinfacht und Hindernisse abgebaut werden, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen ergeben. Über die Pläne der Europäischen Kommission haben wir bereits berichtet: https://www.fgvw.de/de/aktuelles/gesellschaftsrecht-die-eu-inc-eine-neue-gesellschaftsform-fuer-unternehmen-in-der-eu/.

Vorschlag der EU-Kommission für eine EU Inc.-Verordnung vom 18.03.2026

Die EU Inc. soll im Wege einer europäischen Verordnung eingeführt werden, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, ohne dass es nationaler Umsetzungsakte bedarf. Die Europäische Kommission hat am 18.03.2026 den Vorschlag vorgelegt. Zur Arbeitnehmermitbestimmung sieht Art. 12 Abs. 1 vor:

„Auf eine EU Inc. […] findet die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sie ihren Sitz hat.“ Das Mitbestimmungsstatut soll somit an den Sitz beziehungsweise Registrierungsort der EU Inc. anknüpfen. Eine Gründung in Deutschland dürfte daher angesichts der hier vergleichsweise stark ausgeprägten unternehmerischen Mitbestimmung für viele Gründer weniger attraktiv sein als eine Gründung in Mitgliedstaaten mit geringeren mitbestimmungsrechtlichen Anforderungen. Entsprechende Überlegungen könnten auch für die an den Sitz der Gesellschaft anknüpfende Steuerpflicht und die Reaktionsgeschwindigkeit staatlicher Behörden gelten. Dies könnte Gründer dazu veranlassen, die Gesellschaft von vornherein in einem anderen Mitgliedstaat zu registrieren.

Das Programm für Aufschwung und Beschäftigung der Bundesregierung vom 02.07.2026

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union könnten künftig um die Ansiedlung von EU Inc. konkurrieren, indem sie den Gesellschaften möglichst attraktive Rahmenbedingungen anbieten. In Ziffer 21 Satz 2 des Programms für Aufschwung und Beschäftigung der Bundesregierung vom 02.07.2026 heißt es bislang nur kurz: „Bei den Beratungen zur Einführung einer neuen unionsweiten 28. Gesellschaftsform (28. Regime) setzt sich die Bundesregierung mit Nachdruck dafür ein, dass der Schutz der Unternehmensmitbestimmung nicht unterminiert werden darf.“

Offenbar will die Bundesregierung also versuchen, deutsche Mitbestimmungsstandards auch auf europäischer Ebene zu verankern oder deren Anwendung zumindest bei EU Inc. mit Sitz in Deutschland oder Gründern aus Deutschland sicherzustellen. Ersteres dürfte bei Mitgliedstaaten mit geringerem Mitbestimmungsniveau auf Widerstand stoßen, letzteres kaum zu dem gewünschten Aufschwung bei Registrierungen internationaler Unternehmen mit Sitz in Deutschland führen.

Ausblick

Die unterschiedlichen mitbestimmungsrechtlichen Vorstellungen könnten das Verfahren zur Einführung der EU Inc. erheblich erschweren und verzögern. Das von der Europäischen Kommission angestrebte Ziel: „ein Europa – ein Markt – bis 2028“ könnte dadurch in weitere Ferne rücken.

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