Fachartikel
30. April 2026
Dr. Christina Schröter LL.M. (Aberdeen)
Vanessa Günther LL.M. (Medizinrecht)
Franziska Dunker LL.M. (Medizinrecht)
Nach einer rasanten Länder- und Verbändebeteiligung wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung nun im Kabinett beschlossen und zieht damit in das parlamentarische Verfahren ein, welches noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein soll. Das Vorhaben ist für sämtliche Leistungserbringer mit Einsparungen und auf Versichertenseite mit teils höheren Beiträgen verbunden. Die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität bleiben abzuwarten.
Am 16.04.2026 wurde der Referentenentwurf des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) veröffentlicht. Die Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens überraschte, da Bundesgesundheitsministerin Nina Warken erst am 14.04.2026 die Vorschläge für eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vorgestellt hatte. Diese sollen eine „einnahmeorientierte Ausgabenpolitik“ widerspiegeln und basieren auf den am 31.03.2026 veröffentlichen Vorschlägen der Finanz Kommission Gesundheit (FKG). Am 29.04.2026 ist der Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Ziel der Reform in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Stabilisierung der Beitragssätze ab dem Jahr 2027 sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung der medizinischen Versorgung. Damit fokussiert das Vorhaben im Gegensatz zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), welches langfristige strukturelle Maßnahmen zur Kosteneinsparung und Verbesserung der medizinischen Versorgung schaffen soll, eine schnelle finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung.
In dem Entwurf finden sich vor allem zwei Stellschrauben: zum einen die Erhöhung der Beiträge durch eine zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 Euro im Jahr 2027 sowie der Einführung eines Beitragssatzes von 2,5% für nicht erwerbstätige Ehegatten, ausgenommen Ehegatten mit sozialen Verpflichtungen, zum anderen die gedämpfte Kostenentwicklung auf Leistungserbringerseite. Der Bund beteiligt sich durch Erhöhung der monatlichen Beitragspauschale für die Grundsicherungsempfänger aufwachsend ab 2027. Zunächst war eine zusätzliche Unterstützung seitens des Bundes in diesem Bereich im Referentenentwurf nicht vorgesehen.
Im stationären Bereich sind drei grundlegende Maßnahmen die Streichung der sog. „Meistbegünstigungsklausel“, die Begrenzung der Steigerung beim Pflegebudget sowie die Anhebung der Prüfquoten nach § 275c Absatz 2 SGB V.
Die Begrenzung des jährlichen Vergütungsanstiegs auf die Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, welche jährlich neu festgelegt wird, stellt eine zentral geplante Maßnahme dar. Die Begrenzung zeigt sich im Bereich der Krankenhäuser an der Streichung der Meistbegünstigungsklausel. So soll sich die jährliche Anpassung des Landesbasisfallwerts, der regelmäßig auf der Ebene der Länder verhandelt wird, ebenfalls an der Grundlohnrate orientieren. Geplant ist, dass weiterhin der Orientierungswert (tatsächliche Kostenentwicklung) nach § 10 Absatz 6 KHEntgG gilt, solange dieser die Grundlohnrate nicht überschreitet. Bisher war mit der Meistbegünstigungsklausel festgelegt, dass von Orientierungswert und Veränderungsrate der jeweils höhere Wert als maßgeblich angesehen wurde.
Eine Begrenzung der Krankenhausvergütung findet sich auch beim Pflegebudget, dessen Vereinbarung sich zukünftig am Pflegebudget des Vorjahres orientieren soll. Auch hier soll eine Steigerung nun grundsätzlich durch den oben erläuterten Veränderungswert begrenzt werden. Die bisher volle Refinanzierung aller Tariflohnsteigerungen wird oberhalb der maßgeblichen Obergrenze auf eine hälftige Tarifrefinanzierung reduziert. Mehrkosten für Pflegepersonal sollen nicht mehr ausgeglichen werden, Minderkosten dagegen Berücksichtigung finden. Die aktuelle Pauschale für pflegeentlastende Maßnahmen soll entfallen.
Auch § 275c Absatz 2 SGB V soll eine Änderung erfahren. Das in § 275c SGB V mit dem MDK-Reformgesetz eingeführte Prüfquotensystem sollte die Nachprüfung der Abrechnungen stationärer Leistungen verringern und damit insgesamt zu weniger Bürokratie und Belastung sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Kliniken führen. Dabei sollte es ein Anreizsystem darstellen, Krankenhäuser zu einer regelkonformen Abrechnung zu motivieren. Zwar habe sich die durchschnittlich erzielte Prüfquote von circa 17 Prozent auf unter 10 Prozent reduziert. Jedoch werde weiterhin jede zweite Rechnung beanstandet. Daher ist mit dem Gesetzentwurf geplant, die Schwellenwerte für die Festlegung der Prüfquote und auch die Prüfquoten selbst anzuheben. So wird beispielsweise die niedrigste Prüfquote von 5% künftig erst bei mindestens 80% korrekten Abrechnungen gewährt. Die höchste Prüfquote wird nun bei bis zu 25% liegen, wenn der Anteil unbeanstandeter Rechnungen bei unter 60% liegt. Die neuen Werte sollen ab dem 01.01.2027 Anwendung finden, was bedeutet, dass bereits die Daten aus dem 3. Quartal 2026 bei den quartalsbezogenen Auswertungen im 4. Quartal 2026 herangezogen werden.
Der Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zeigt für Kliniken und andere Akteure im Gesundheitswesen eine striktere Begrenzung der Einnahmen als zuvor. Dies wird dazu führen, dass Krankenhäuser in ihren Strukturen weitere Sparmaßnahmen einfließen lassen müssen. Auf Seiten der gesetzlichen Krankenversicherungen erhofft der Entwurf eine Stabilisierung der Finanzen und eine bessere Planbarkeit für die Zukunft. Das Vorhaben wird aufgrund der wirtschaftlichen Belastungen auch Einfluss auf die vorzunehmenden Strukturveränderungen, die das KHAG in den nächsten Jahren mit sich bringen wird, haben. Neben dem Fokus auf eine verbesserte und konzentrierte Versorgung wird die Wirtschaftlichkeit noch mehr in den Vordergrund der stationären Versorgung rücken.
Erfreulich erscheint zunächst, dass es neben den geplanten Deckellungen und Sparmaßnahmen auch neue Ideen gibt, Einsparungen wie beispielsweise mit den Kurzzeitfallpauschalen machen zu können. Deren Wirksamkeit und Auswirkungen auf die medizinische Versorgung werden sich mittelfristig zeigen.
Mit der Anhebung der Schwellenwerte für die Prüfquoten und der Prüfquoten selbst verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, nicht regelkonforme Abrechnungen aufzuspüren und zu verhindern. Aufgrund des strengeren Maßstabs wird dies jedoch vermutlich zu mehr Aufwand und Belastung insbesondere bei den Krankenhäusern führen. Diese sind dazu angehalten, ihre Qualitätsstandards nochmals zu erhöhen, um einer vermehrten Prüfpflicht zu entgehen. Damit steigt der Dokumentationsaufwand und gegebenenfalls auch der Personalbedarf im Medizincontrolling, den die vermehrten Abrechnungen mit sich bringen. Aufgrund der bereits erläuterten Belastungen der Leistungserbringer im Gesundheitssystem stößt der Entwurf in der Fachpresse aber vorwiegend auf Kritik. Die Zahlung „beitragsfremder Leistungen“ durch die Mitglieder der gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland stellt einen Kernpunkt dar. Darunter fällt insbesondere auch die Tragung der Versicherungsbeiträge für die derzeit über fünf Millionen Grundsicherungsempfänger. Die nun vorgesehene Erhöhung der Beitragspauschale wird zahlenmäßig bei einem erwarteten Defizit von derzeit 15 Milliarden Euro allein für das Jahr 2027 wohl kaum für Entlastung sorgen können. Zumal der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds dafür ab 2027 um zwei Milliarden Euro reduziert werden soll. Aber auch die höhere Belastung für Beitragszahler, beispielsweise im Rahmen der Mitversicherung von nicht erwerbstätigen Ehegatten, wird kritisch gesehen. Letztlich wird aufgrund der finanziellen Einsparungen die Förderung des anhaltenden „Krankenhaussterbens“ befürchtet.
15.
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