Fachartikel
29. August 2024
Dr. Sven Ufe Tjarks
Dr. Stephan Fischer
Am 25.07.2024 ist die sich auf die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit beziehende sog. „Lieferkettenrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2024/1760, im Folgenden; „Richtlinie“) in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre – also bis zum 26.07.2026 – Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen werden dann verpflichtet sein, bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflichten beziehen sich insbesondere auf die Ermittlung, Bewertung, Verhinderungen, Abstellung oder Minimierung von tatsächlichen oder potentiellen negativen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Menschenrechte und die Umwelt.
Für Unternehmen außerhalb der EU gelten die vorgenannten Umsatzschwellenwerte ebenfalls, wobei allein der in der Union erzielte Umsatz zählt.
Neben dem unterschiedlich ausgestalteten Geltungsbereich sieht die Richtlinie u.a. folgende wesentliche Unterschiede zum in Deutschland derzeit geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vor (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
Unternehmen, die vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst sind, sollten sich rechtzeitig vorbereiten und entsprechende Prozesse implementieren.
Es muss insbesondere ein entsprechendes Compliance/Risikomanagement-System geschaffen bzw. ein bestehendes System überarbeitet werden. Eventuell bedarf es für die Umsetzung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten auch neuer IT-Systeme und einer Zusammenarbeit mit neuen IT-Partnern. Auch insoweit empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung. Zur Ermittlung und Priorisierung von etwaigen tatsächlichen oder potentiellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt ist im Vorfeld die Unternehmensstruktur zu überprüfen (Stichwort: Ermittlung standort-/produktbezogener Risiken; Verwaltung der eigenen Aktivitätskette, ggf. Reduzierung/Konzentration der vorgelagerten/nachgelagerten Geschäftspartner). Empfehlenswert ist es auch, Schulungen durchzuführen sowie den Code of Conduct, sonstige Unternehmensrichtlinien sowie Vertragswerke (wie AGB, Musterverträge etc.) zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen. Zudem sollten sich die verpflichteten Unternehmen frühzeitig darum kümmern, bei relevanten Geschäftspartnern entsprechende vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtsstandards einzuholen sowie sich vertraglich Auditrechte gewähren lassen (allgemein und anlassbezogen).
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