Fachartikel
2. Juni 2026
Marc Tepfer LL.M.
Simon Bauer
Mit Urteil vom 2. November 2022 (I R 37/19) hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG befasst. In dieser Entscheidung stellte er klar, dass eine tatsächliche Durchführung der Gewinnabführung nicht nur die Erfüllung aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten voraussetzt, sondern zusätzlich auch die Buchung und Bilanzierung der hieraus folgenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen erfordert. An diese Rechtsprechung anknüpfend hat sich der BFH mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) erneut mit der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags auseinandergesetzt. In Bestätigung seiner Rechtsprechung vom 2. November 2022 widmete sich der Senat diesmal der zeitlichen Komponente der tatsächlichen Durchführung, nämlich der Frage, was unter einer zeitnahen Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Ansprüche zu verstehen ist.
In seinem Urteil betont der BFH, dass es sich bei der Zurechnung von Einkommen zu einem anderen Steuersubjekt aufgrund der körperschaftsteuerlichen Organschaft um einen Ausnahmetatbestand zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuersubjektprinzip handele. Insoweit sei diese Zurechnung nur unter den strengen, teilweise formalen Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG zuzulassen. Ziel des Gesetzgebers bei der Formulierung der Voraussetzung sei insoweit gewesen, Manipulationen und ein willkürliches „An- und Abschalten von Organschaften“ zu verhindern. Diesem Ziel sei durch die strenge Beachtung der Voraussetzungen und notwendigenfalls Auslegung Rechnung zu tragen.
Der BFH stellt insoweit klar, dass im entschiedenen Fall der Gewinnabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde, da die Ansprüche auf Abführung der erzielten Gewinne erst mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit nicht rechtzeitig erfüllt worden wären. Der Senat erkennt dabei an, dass die zeitlichen Voraussetzungen der Erfüllung der Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag bisher nicht höchstrichterlich geklärt waren. Der Senat verweist zur Erläuterung der möglichen zeitlichen Anknüpfungspunkte auf drei in der Literatur häufig vertretene Meinungen hinsichtlich der „Rechtzeitigkeit“ der Erfüllung der Ansprüche:
Nach Auffassung des Senats ist der letzten Meinung zu folgen, da es nicht ausreiche, wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertag irgendwann oder spätestens mit Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Eine Erfüllung erst nach Beendigung der Organschaft hält der Senat bereits aufgrund des Wortlauts von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG „während seiner gesamten Geltungsdauer“ für ausgeschlossen. Darüber hinaus würde den Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, sich bis zum Ende der Organschaft für oder gegen die Durchführung und damit auch für oder gegen die Organschaft selbst zu entscheiden. Es sei vielmehr hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags eine zeitnahe Erfüllung der zivilrechtlich fälligen Ansprüche erforderlich, wobei der Senat grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend hält.
Neben der zeitlichen Frage setzt sich der BFH darüber hinaus noch damit auseinander, welche Erfüllungsmethoden für die tatsächliche Durchführung der Gewinnabführung als ausreichend zu betrachten sind. Neben der direkten Zahlung hält der BFH dabei den Ausgleich über ein „echtes“ Verrechnungskonto sowie die Überführung der kumulierten Ansprüche durch Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen für ausreichend. Die Verbuchung auf einem „unechten“ Verrechnungskonto sei hingegen nicht ausreichend.
Ob und inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da die 12-Monatsfrist weit überschritten war. Aus gleichem Grund wurde auch nicht darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Gewinnabführungsvertrag durchgeführt wird, wenn es aufgrund besonderer Umstände zu Verzögerungen bei der Fälligkeit der Ansprüche kommt.
Das Urteil wird starke Auswirkungen auf die bisherige Praxis haben. Der BFH hat nunmehr klare Leitplanken definiert, bis zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag regelmäßig erfüllt sein müssen. Unternehmen, die an einem Gewinnabführungsvertrags beteiligt sind, sollten diese Fristen daher im Auge behalten, um in der nächsten Betriebsprüfung negative Folgen zu vermeiden. Auch sollten die noch offenen Sachverhalte der Vergangenheit überprüft werden.
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