Fachartikel
12. Mai 2026
Dr. Christoph Fingerle
Elsa Katharina Rein
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG-BW) entschied jüngst: Der presserechtlich verantwortliche Leiter einer Lokalredaktion einer lokalen Tageszeitung ist regelmäßig leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Bei Stilllegung eines Tendenzbetriebs muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von § 111 BetrVG auch über das aus seiner Sicht für den Sozialplan zur Verfügung stehende finanzielle Volumen informieren. Unterbleibt dies, kann dies grundsätzlich Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG auslösen - diese stehen leitenden Angestellten jedoch nicht zu.
Die Beklagte ist ein Zeitungsverlag, der die lokale Tageszeitung „N.“ mit eigen produziertem Lokalteil und zugekauftem Mantel, daneben E‑Paper und Online-Auftritt, herausgibt und im April 2024 insgesamt 28 Arbeitnehmer beschäftigte. Am 30. April 2024 beschlossen die Gesellschafter, sämtliche operativen Tätigkeiten spätestens zum 1. Juni 2024 auf andere Unternehmen zu übertragen und den Betrieb stillzulegen; allen Beschäftigten, die bis zum 28. Juni 2024 nicht selbst gekündigt oder Aufhebungsverträge geschlossen hatten, wurde gekündigt und sie wurden ab dem 1. Juli 2024 freigestellt.
Der Kläger war seit 1994 bei der Beklagten tätig, seit 2014 als Leiter der Lokalredaktion mit einem Bruttomonatsgehalt von 7.857,50 Euro. In der Stellenbeschreibung war die Tätigkeit des Klägers als „Redaktionsleiter“ beschrieben. Der Kläger war im Impressum als verantwortlicher Redaktionsleiter des Lokalteils genannt und trug die presserechtliche Verantwortung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Juni 2024.
Bei der Beklagten bestand ein Betriebsrat. Die Beklagte informierte diesen im April 2024 schriftlich über die beabsichtigte Stilllegung und die geplante Entlassung aller Arbeitnehmer, legte eine Liste mit Sozialdaten und Vergütungen bei und führte mehrere Beratungs- und Verhandlungsgespräche. Der genaue Inhalt dieser Gespräche war streitig. Ein Sozialplan wurde schließlich durch Spruch der Einigungsstelle am 31. Januar 2025 beschlossen.
Der Kläger verlangte einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG, hilfsweise eine Sozialplanabfindung. Er bestritt, leitender Angestellter zu sein und machte geltend, die Beklagte habe die Betriebsänderung begonnen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß – insbesondere über das für den Sozialplan zur Verfügung stehende finanzielle Volumen – zu informieren. Er rügte außerdem, der Betriebsrat habe seine Beteiligungsrechte deshalb nicht effektiv wahrnehmen können. Die Beklagte berief sich auf ihre Eigenschaft als Tendenzbetrieb und auf eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats. Sie sah den Kläger als leitenden Angestellten, der als Redaktionsleiter eigenverantwortlich Inhalt und Erscheinungsbild des Lokalteils der „N.“ bestimmt habe.
Das Arbeitsgericht wies die Klage erstinstanzlich hinsichtlich des Nachteilsausgleichs und der Sozialplanansprüche ab. Es sah die Beklagte als Tendenzbetrieb an, bejahte eine Betriebsstilllegung im Sinne des § 111 BetrVG und hielt die eingeschränkten Pflichten zur Unterrichtung und Beratung des Betriebsrats im Tendenzbetrieb für erfüllt. Den Status des Klägers als leitenden Angestellten verneinte es mangels substantiierten Vortrags der Beklagten. Der Feststellungsantrag hinsichtlich eines Sozialplananspruchs wurde als unzulässig angesehen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und verfolgte seine Zahlungs- und Hilfsanträge weiter. Im Berufungsverfahren erweiterte er seine Anträge um konkret bezifferte Sozialplanabfindungen.
Das LAG-BW wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte zwar, dass die Beklagte ihrer Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlagen des Sozialplans nicht in vollem Umfang nachgekommen war, verneinte aber einen Nachteilsausgleichsanspruch sowie Sozialplanansprüche des Klägers, weil dieser als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht in den persönlichen Geltungsbereich der §§ 111, 113 BetrVG und des Sozialplans fällt.
Das Gericht stellte klar, dass bei der Stilllegung eines Tendenzbetriebs nach § 118 Abs. 1 BetrVG die Pflicht zur Unterrichtung und Beratung nach § 111 BetrVG zwar eingeschränkt ist, aber nicht entfällt. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so rechtzeitig und umfassend informieren, dass dieser eigene Vorstellungen über einen Sozialplan entwickeln kann. Hierzu gehört auch die Information über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das aus Sicht des Arbeitgebers für einen Sozialplan zur Verfügung stehende finanzielle Volumen. Pauschale Hinweise auf eine schlechte wirtschaftliche Lage und die bloße Benennung eines Gesamtdeckels ohne nähere Begründung genügen nicht. Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betriebsrat zwar laufend über die Stilllegungspläne informiert wurde, aber nur erfuhr, die wirtschaftliche Situation sei schlecht und es gebe einen „Deckel“ von 100.000 Euro; konkrete Zahlen oder Auswertungen wurden nicht mitgeteilt. Der Betriebsrat konnte den Beschäftigten daher keinen belastbaren Ausblick auf den Sozialplan geben und keine fundierten Gegenpositionen entwickeln, sodass die Unterrichtungspflichten verletzt waren.
Gleichwohl verneinte das LAG-BW einen Nachteilsausgleichsanspruch des Klägers wegen dessen Stellung als leitender Angestellter. Maßgeblich sei nicht die formale Funktionsbezeichnung, sondern der tatsächliche Zuschnitt des Aufgabenbereichs und der Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG seien solche, die unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen und deren Tätigkeit für Bestand und Entwicklung des Unternehmens von besonderer Bedeutung ist; dies könne auch eine fachlich begrenzte, aber für den Unternehmenszweck zentrale Teilaufgabe sein.
Für redaktionelle Leitungsfunktionen knüpfte das Gericht an die Rechtsprechung des BAG an, wonach die Bestimmung des Inhalts von Mantel- und Lokalseiten eine Schlüsselaufgabe eines Presseunternehmens darstellt. Entscheidend sei, ob der Redaktionsleiter selbständig und letztverantwortlich über Themenauswahl, Aufbereitung und Gewichtung der Beiträge entscheidet und so die Marktchancen des Produkts prägt. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sah das LAG-BW den Kläger als leitenden Angestellten an: Er war unstreitig Redaktionsleiter, im Impressum als solcher ausgewiesen und nach dem Landespressegesetz presserechtlich für den Lokalteil verantwortlich. Nach dem von der Beklagten geschilderten und vom Kläger nicht substantiiert entkräfteten Ablauf der Redaktionsarbeit legte er täglich letztinstanzlich fest, welche Beiträge im Lokalteil erscheinen und wie sie gestaltet werden; eine laufende inhaltliche Kontrolle durch die Geschäftsführung fand nicht statt.
Besondere Bedeutung maß das Gericht der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung bei: Die Stellenbeschreibung sah vor, dass der Kläger die Redaktion „nach eigenem Vorbild“ führt und ihm die branchenüblichen Aufgaben eines Redaktionsleiters übertragen sind. Angesichts der zentralen Bedeutung des Lokalteils für die Leserakzeptanz und wirtschaftliche Stellung der „N.“ trug der Kläger damit die Verantwortung für das Kernprodukt des Verlags. Die Einwände des Klägers – etwa ein enges Weisungskorsett, fehlende personelle oder budgetäre Befugnisse, die Vorgabe der publizistischen Grundtendenz durch die Verleger oder sein eigener Beitrag als Autor – wertete das LAG-BW überwiegend als unsubstantiiert oder rechtlich unerheblich. Sie vermochten seine Leitungsfunktion im Bereich des täglichen Erscheinungsbildes der Zeitung nicht in Frage zu stellen.
In der Gesamtschau gelangte das LAG-BW zu dem Ergebnis, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist und damit nicht in den persönlichen Geltungsbereich des BetrVG fällt. Dies schließt sowohl einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG als auch eine Teilnahme am Sozialplan aus. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zum Bestehen eines Sozialplananspruchs war mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da der Kläger nach Bekanntwerden des Sozialplans eine Leistungsklage hätte erheben können. Die im Berufungsverfahren erweiterten Zahlungsanträge auf volle oder gekürzte Sozialplanabfindung waren zwar zulässig, scheiterten aber ebenfalls an der leitenden Stellung des Klägers.
Die Entscheidung verdeutlicht zweierlei: Zum einen unterliegt auch die Stilllegung eines Tendenzbetriebs den Informations- und Beratungspflichten nach § 111 BetrVG. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat nicht nur über die Maßnahme selbst und den vorgesehenen Personalabbau informieren, sondern ihm auch eine tragfähige Grundlage für Sozialplanverhandlungen verschaffen. Hierzu gehört insbesondere, das aus Sicht des Unternehmens für den Sozialplan zur Verfügung stehende finanzielle Volumen offenzulegen und zumindest in Grundzügen zu begründen. Pauschale Hinweise auf eine schlechte wirtschaftliche Lage und die Benennung eines unbegründeten „Deckels“ genügen diesen Anforderungen nicht. Gelingt es einem Arbeitnehmer, eine unzureichende Unterrichtung nachzuweisen, kann dies grundsätzlich Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG auslösen.
Zum anderen schärft das Urteil die Maßstäbe für die Einordnung redaktioneller Führungskräfte als leitende Angestellte in Medienunternehmen. Der presserechtlich verantwortliche Leiter einer Lokalredaktion, der täglich über Inhalt und Gestaltung des Lokalteils entscheidet und damit das zentrale Produkt des Verlages prägt, wird regelmäßig als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG anzusehen sein. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Status solcher Funktionen sorgfältig zu prüfen und vertraglich klar zu konturieren ist. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass mit der Einstufung als leitender Angestellter der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des BetrVG und damit auch vom Geltungsbereich künftiger Sozialpläne verbunden ist. Für betroffene Arbeitnehmer kann dies im Restrukturierungsfall den Verlust von Nachteilsausgleichs- und Sozialplanansprüchen bedeuten. Umgekehrt bleibt für nicht leitende Redakteure und sonstige Mitarbeiter in Tendenzbetrieben von besonderer Bedeutung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über das Sozialplanvolumen transparent informiert; andernfalls drohen erfolgreiche Nachteilsausgleichsklagen.
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