Betrieb im Ausland, inländischer Betriebsteil, Betriebsrat

Portrait von Christian Fingerle, FGvW Standort Freiburg

Dr. Christoph Fingerle

Kann nach deutschem Betriebsverfassungsrecht für den inländischen Betriebsteil eines im Ausland gelegenen Betriebs ein Betriebsrat errichtet werden? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2026 – 7 ABR 7/25 bejaht.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin – eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland – führt Flüge von und zu zahlreichen Flughäfen in europäischen Staaten durch. Sie unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Base) mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.

Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.

Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das Landesarbeitsgericht hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist für alle Unternehmen mit Hauptbetrieb im Ausland und einem (nur) inländischen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG von erheblicher Bedeutung. Allerdings ist damit zunächst nur geklärt, dass für den inländischen Betriebsteil in diesem Sinne ein Betriebsrat errichtet werden kann. Bei der weitergehenden Fragestellung, welche Beteiligungsrechte – insbesondere Mitbestimmungsrechte – dem deutschen Betriebsrat zustehen können, wird das Territorialitätsprinzip genau beachtet werden müssen. Im Sachverhalt der Entscheidung ist dazu aufgeführt, dass »Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen« das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal trifft. Insoweit kommt unseres Erachtens für den deutschen Betriebsrat ein grenzüberschreitendes Mitbestimmungsrecht nach deutschem Betriebsverfassungsgesetz nicht in Betracht. Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu dieser sich zwangsläufig stellenden Folgefrage dürfen mit Spannung erwartet werden.

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