Fachartikel
22. September 2026
Dr. Albert Schröder
Dr. Julia Schällig
Am 02.07.2026 hat die Bundesregierung ihr geplantes Reformpaket „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ veröffentlicht. Dieses Reformpaket umfasst 34 einzelne Punkte. Einer davon betrifft die arbeitnehmerseitliche Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) und könnte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige SE-Gestaltungen haben.
Bei Errichtung einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) ist nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) grundsätzlich ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um Regelungen über den Umfang der Arbeitnehmermitbestimmung zu vereinbaren. Unterblieb dieses im Gründungsstadium, etwa weil die Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer hatten, muss es nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG nicht nachgeholt werden, sofern keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Wir haben über diese Rechtsprechung bereits berichtet (vgl. Mitbestimmung in der SE – Aktuelle Urteile des EuGH und des BAG).
Der in einer SE einmal vorhandene Mitbestimmungsstatus bleibt auch bei wesentlichen Änderungen der Arbeitnehmerzahl bestehen. Unterliegt die SE zunächst nicht der Mitbestimmung, gilt dies auch bei Überschreiten der Schwellen von mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz bzw. bei 2.000 Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz (sog. Einfriereffekt).
In der Praxis werden bei der Gestaltung von Konzernstrukturen häufig Vorrats-SE eingesetzt. Diese werden von zwei arbeitnehmerlosen Gesellschaften „auf Vorrat“ gegründet oder von spezialisierten Anbietern erworben und als oberste Holding in eine bestehende oder neu konzipierte Konzernstruktur integriert, etwa indem Anteile an Betriebsgesellschaften durch Kauf oder gegen Kapitalerhöhung eingebracht werden. Ein mitbestimmter Aufsichtsrat ist bei dieser SE dauerhaft nicht zu bilden.
Diese rechtlich zulässige und von EuGH und BAG ausdrücklich nicht beanstandete Gestaltung will die Bundesregierung beenden. In Ziff. 21 Satz 1 ihres Programms für Aufschwung und Beschäftigung vom 02.07.2026 heißt es: „Die Möglichkeit, durch die Vorhaltung sogenannter „Vorrats-SE“ das deutsche Mitbestimmungsrecht zu umgehen, wird beendet.“
Erläuterungen und der Umsetzungsweg bleiben offen. Diskutiert werden die verpflichtende Nachholung des Beteiligungsverfahrens oder ein Verbot des Einsatzes von Vorrats-SE in bestimmten Gestaltungen. Naheliegend ist eine Änderung des nationalen SE-Beteiligungsgesetzes, möglicherweise mit Rückwirkung. Ob der Gesetzgeber damit unionsrechtliche Vorgaben und verfassungsrechtliche Grenzen wahrt, bleibt abzuwarten.
Unternehmer, die eine SE-Struktur planen, sollten deren Umsetzung zeitnah prüfen und Chancen sowie Risiken abwägen. Solange unklar ist, ob und wie die von der Bundesregierung angekündigte Maßnahme umgesetzt wird, könnte diese bewährte Gestaltungsmöglichkeit mittelfristig eingeschränkt werden. Die SE als Holding mit „eingefrorenem“ Mitbestimmungsstatus bliebe zwar möglich, wäre aber schwerer umzusetzen.
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