Fachartikel
22. Oktober 2025
Dr. Felix Häringer
Ein Arbeitnehmer, der während der Wartezeit die Initiative zu einer Betriebsratswahl ergreift, kann sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG berufen, so das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25).
Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit dem 07.03.2024 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Bereits am 13.03.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG“ darüber, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt, beglaubigen. Am 20.03.2024 erkundigte sich der Kläger per E-Mail bei der Beklagten, ob ein Betriebsrat besteht, und kündigte für den Fall, dass dies nicht der Fall sei, die Gründung eines solchen Gremiums sowie die Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands an. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.03.2024 fristgemäß zum 28.03.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und stützte sich dabei auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung – insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG. Erstmals mit Schriftsatz vom 15.10.2024 berief er sich zudem auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG. Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Das LAG München hob das erstinstanzliche Urteil auf und entschied zugunsten des Arbeitgebers: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Norm, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt. Darüber hinaus sei das Recht des Klägers sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.
Das Urteil des LAG München ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.
Aus Arbeitgebersicht ist die Entscheidung des LAG München erfreulich: Das Urteil stellt klar, dass der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit nicht als „Schutzschild“ gegen Wartezeitkündigungen zweckentfremdet werden kann. Arbeitgeber sollten jedoch stets die Regelung in § 20 BetrVG im Blick behalten – die Wahl des Betriebsrats darf nicht behindert werden. Weder während noch nach Ablauf der Wartezeit ist eine Kündigung wegen der Initiative zur Gründung eines Betriebsrats zulässig. Wenn eine Kündigung aus anderen Gründen erfolgt, sollten diese in jedem Fall frühzeitig und sorgfältig textlich fixiert werden.
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