Fachartikel
10. Juni 2026
Sven Köhnen
Dr. Nadja Schmidt LL.M.
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses haben, wenn er einen triftigen Grund darlegt. Hierfür kann es ausreichen, wenn sich der Arbeitnehmer anderweitig bewerben will, auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar bevorsteht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25 entschieden.
Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt und verlangte von dieser ein Zwischenzeugnis, da er sich beruflich neu orientieren wolle. Die Beklagte lehnte die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ab, da sie der Auffassung ist, dass der Arbeitnehmer nur dann ein Zwischenzeugnis verlangen könne, wenn er hierfür einen triftigen Grund habe. Hierfür müssten konkret überprüfbare Tatsachen vorliegen. Eine rein subjektive und nicht überprüfbare Behauptung, sich bewerben zu wollen, sei nicht ausreichend.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses stattgegeben hat, hat die Beklagte Berufung eingelegt, die vor dem LAG erfolglos blieb.
Nach Ansicht des LAG sei der Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses zwar nicht gesetzlich geregelt, jedoch könne sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund könne dann gegeben sein, wenn sich der Arbeitnehmer anderweitig bewerben wolle, auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar bevorsteht.
Zwar müsse der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts das Vorliegen eines triftigen Grundes darlegen und beweisen, jedoch gelte hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Danach genüge es, wenn der Arbeitnehmer zunächst darlegt, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Ein einfaches Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen reiche dann nicht aus. Nur wenn der Arbeitgeber Umstände darlegt und ggf. beweist, die zu Zweifeln an der Wahrheitsmäßigkeit der Angaben des Arbeitnehmers führen, müsse der Arbeitnehmer ergänzend vortragen.
Vorliegend habe der Arbeitnehmer den triften Grund ausreichend dargelegt. Der Kläger habe behauptet, dass er ein Zwischenzeugnis benötige, um sich intern oder extern zu bewerben. Der Kläger sei nicht gehalten gewesen, der Beklagten mitzuteilen, ob er sich bereits beworben habe.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" auch nicht kleinlich vorzugehen (BAG, Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92). Die Entscheidung des LAG Köln zeigt, dass Arbeitgeber in jedem Einzelfall prüfen sollten, ob ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses besteht. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer beruflichen Neuorientierung kann bereits als triftiger Grund ausreichend sei, auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar bevorsteht.
17.
Darmstadt
April 2024
12. Darmstädter Blistersymposium
20.
Online
Legal Coffee
Januar 2026
8:30 - 9 Uhr
Legal Coffee: CSDDD (europäische Lieferkettenrichtlinie)
Handels- und Vertriebsrecht
27.
FGvW Köln
Köln
März 2025
17:30 Uhr
Vom Unternehmer zum Privatier – Gestaltungsmöglichkeiten beim Ausstieg aus der aktiven Unternehmensführung
Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.