Aktuelle BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von sog. Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen: Konkretisierte Leitlinien für Unternehmenspraxis und Vertragsgestaltung

Portrait von Albert Schröder, FGvW Standort Freiburg

Dr. Albert Schröder

Portrait von Julia Schällig, FGvW Standort Freiburg

Dr. Julia Schällig

Die Beteiligung von Fremdgeschäftsführern als Gesellschafter an den von ihnen geführten Unternehmen ist in der Praxis ein beliebtes Gestaltungsmittel. Diese sog. Managementbeteiligungen sollen die Geschäftsführer dazu motivieren, die Interessen von Gesellschaftern und Geschäftsführern am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu vereinheitlichen und das Management an das Unternehmen zu binden. Häufig besteht eine enge Verknüpfung zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer und der Stellung als Gesellschafter dergestalt, dass mit dem Ende der Geschäftsführertätigkeit auch die Gesellschafterstellung beendet wird. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof jüngst über die Wirksamkeit einer sog. Hinauskündigungsklausel zu entscheiden.

Sachverhalt (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24 – verkürzt)

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als Geschäftsführer im Private-Equity-Bereich tätig und hatte eine Kommanditbeteiligung zum Verkehrswert (ca. EUR 150.000) erworben. Die Beteiligung gewährte keine laufenden Gewinnbezugsrechte; ein Erlösanteil war nur im Fall einer Unternehmensveräußerung (Exit) vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag verknüpfte die Gesellschafterstellung mit dem Managermandat und sah eine Call-Option zugunsten anderer Gesellschafter vor, die bei jeder Beendigung des Geschäftsführeramts – und damit auch durch beliebiges Handeln Dritter – ausgeübt werden konnte (sog. freie Hinauskündigungsklausel). Der Kläger wurde als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag fristgerecht gekündigt – beides ohne Angabe von Gründen. Darüber hinaus wurde die Call-Option zum Verkehrswert ausgeübt; der Manager erhielt dabei nur ca. EUR 35.000, also rund 20% seines ursprünglichen Investments. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die freie Hinauskündigungsklausel gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoße und damit nichtig sei. Die Vorinstanzen (zuletzt das OLG München) bewerteten die Gestaltung tatsächlich als nichtig.

Das Urteil des BGH vom 10.02.2026 – II ZR 71/24 

Der BGH bekräftigt zunächst seine seit Jahrzehnten geltende Rechtsprechung: Freie Hinauskündigungsklauseln – d.h. Regelungen, die den Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund ermöglichen – sind grundsätzlich sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie beeinträchtigen die Entscheidungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft und öffnen der Willkür der Ausschlussberechtigten die Tür.

Im Anschluss entwickelt der BGH seine Rechtsprechungslinie zum sog. Managermodell weiter. Bisher hatte er freie Hinauskündigungen im Wesentlichen auf Konstellationen beschränkt, in denen der Geschäftsführer (i) eine Minderheitsbeteiligung zum Nennwert erhalten hat, (ii) laufende Gewinne bezieht und (iii) vertraglich die Beteiligung bei Amtsbeendigung gegen eine begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat.

Dieses Verständnis hat der BGH nunmehr präzisiert: Die Hinauskündigung setzt nicht zwingend voraus, dass der Geschäftsführer kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt. Auch ein verkehrswertbasiertes Investment mit Risikotragung ist möglich, da es den berechtigten Gesellschaftsinteressen dient, den Manager zu verantwortungsvoller Geschäftsführung anzuhalten. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Eine freie Hinauskündigungsklausel kann ausnahmsweise auch dann sachlich gerechtfertigt und damit wirksam sein, wenn die mitgliedschaftliche Beteiligung in Anbetracht ihrer Ausgestaltung keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber der Geschäftsführerstellung besitzt. Das Gericht stellt zudem klar, dass reine Erlösbeteiligungen von Managern im Exit-Fall für Private-Equity-Strukturen typisch und sachgerecht sind, da sie einer Bonuszahlung entsprechen und die Bindungsfunktion gleichwohl erfüllen. Die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel ist dabei von der Wirksamkeit der Abfindungsklausel zu trennen.

Unabhängig von der grundsätzlichen Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel unterliegt deren Ausübung im Einzelfall einer Missbrauchskontrolle nach § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben). Der BGH erkennt die Missbrauchsgefahr ausdrücklich an: Ausschlussberechtigte Gesellschafter könnten den Ausschluss zu einem für den Manager besonders ungünstigen Zeitpunkt herbeiführen, z.B. kurz vor dem Exit. Da die Vorinstanz diese Missbrauchskontrolle noch nicht durchgeführt hatte, verwies der BGH den Fall an das OLG München zurück.

Praxishinweis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von Managerbeteiligungen, insbesondere im Private-Equity-Bereich:

  1. Die Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln bleibt die Ausnahme, aber die Voraussetzungen wurden erweitert: Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der konkreten Ausgestaltung und Interessenlage, nicht das Vorliegen einzelner Gestaltungselemente (z.B. laufende Gewinnbeteiligung oder Verlustfreiheit).
  2. Verkehrswertbasierte Investments sind nunmehr grundsätzlich zulässig, wenn die Beteiligung gegenüber dem Managermandat keine wesentliche eigenständige Bedeutung hat.
  3. Die Ausübung des Hinauskündigungsrechts bleibt aber stets an § 242 BGB zu messen; ein missbräuchlicher Ausschluss – insbesondere kurz vor einem Exit – kann zur Unwirksamkeit der konkreten Ausübung führen.
  4. Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und Angemessenheit der Abfindung sind unabhängig voneinander zu beurteilen.

Für die Praxis empfehlen sich (a) bei Begründung der Zusammenarbeit eine sorgfältige vertragliche Dokumentation des funktionalen Zusammenhangs zwischen Beteiligung und Managermandat sowie (b) bei Hinauskündigung die Prüfung, ob das konkrete Ausübungsszenario missbräuchlich ist.

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