Fachartikel
3. Februar 2026
Michael Korn
Jennifer Wehl
Dieser Beitrag widmet sich zwei neueren BGH-Entscheidungen zur Wirkung von Individualverträgen gegenüber nicht beteiligten Dritten und deren Bedeutung für den B2B-Bereich, insbesondere im (internationalen) Maschinen- und Anlagenbau.
Im November 2025 hat der BGH zwei Entscheidungen zur Wirkung individuell ausgehandelter Klauseln gegenüber Dritten erlassen. Die Entscheidungen behandeln das Thema aus zwei unterschiedlichen Perspektiven:
Im (internationalen) Anlagen- und Maschinenbau ist die praktische Relevanz der Entscheidungen eingeschränkt, da häufig ein anderes anwendbares Recht (z.B. Schweizer Recht) oder die Schiedsgerichtsbarkeit mit AGB-Ausschluss vereinbart wird (dazu u.a. Zons, in: RInPrax 2025, 172, Leupertz, in: RInPrax 2025, 2). Dennoch lohnt ein näherer Blick, denn in bestimmten Konstellationen steigt die Relevanz, z.B.:
In dem ersten Urteil entschied der BGH über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Vermittlungsvertrags.
Eine Bauträgerin schloss mit der Beklagten (Vermittlerin) einen individuell ausgehandelten Vermittlungsvertrag als vollmachtlose Stellvertreterin für künftige Erwerber. Der Wohnungserwerb war an die Genehmigung und den Vertragseintritt geknüpft. Die Klägerin erwarb eine Wohnung und trat in den Vermittlungsvertrag ein.
Streitig war, ob die Kündigungsklausel des Vermittlungsvertrags gegenüber der Klägerin als AGB zu qualifizieren war (und unwirksam wäre), obwohl sie ursprünglich individuell ausgehandelt wurden.
Der BGH bejahte die AGB-Eigenschaft trotz Individualvereinbarung: Der Schutzzweck der AGB-Vorschriften greife, wenn eine Partei keine Einflussmöglichkeit auf die Vertragsgestaltung habe. Die Klägerin sei daher ebenso schutzbedürftig wie bei gestellten AGB.
Verträge sehen häufig Eintrittsrechte vor. Dabei sollte die o.g. Rechtsprechung beachtet werden, wenn Dritte nicht in die Vertragsaushandlung involviert sind/waren und ihre Interessen somit u.U. nicht ausreichend geschützt sind. Wann das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Im B2B-Bereich ist Folgendes noch zu beachten:
Zunächst bleibt es dabei, dass der Unternehmer darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln um AGB handelt (zum Begriff, siehe § 305(1) BGB). Dazu gehört auch die sog. Mehrverwendungsabsicht, die – anders als bei Verbraucherverträgen – nicht vermutet wird (vgl. § 310(3) Nr. 1 BGB).
Ohnehin empfiehlt sich im B2B-Bereich aber auch, über die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel mit entsprechendem AGB-Ausschluss (falls die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wurde) nachzudenken (s.o.). Alternativ könnten B2B-Parteien bspw. aber auch nachträglich auf die Geltendmachung einer Klauselunwirksamkeit im Vergleichswege verzichten (dazu BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12). Im Voraus hält ein AGB-Ausschluss bei Entscheidung durch ein ordentliches Gericht nicht stand (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13).
In einer weiteren Entscheidung prüfte der BGH, ob eine individuell ausgehandelte Schiedsklausel aus einem Rahmenliefervertrag auch gegenüber begünstigten, nicht am Vertrag beteiligten Tochterunternehmen als Individualvereinbarung anzusehen ist.
Eine Konzernmutter schloss mit einer Lieferantin einen Rahmenliefervertrag, der ihren verbundenen Unternehmen ein Bestellrecht einräumte. Der Rahmenvertrag enthielt eine individuell ausgehandelte Schiedsklausel.
Streitig war, ob die in den Einzelbestellungen einbezogenen AGB der Antragsgegnerinnen, die eine abweichende Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel enthielten, von der individuell vereinbarten Schiedsklausel aus dem Rahmenvertrag verdrängt werden (§ 305b BGB – Vorrang der Individualabrede).
Der BGH entschied: Die Schiedsklausel sei als Individualvereinbarung vorrangig vor den AGB des Tochterunternehmens. Auf deren tatsächliche Einbeziehung komme es nicht an. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter seien die Interessen der Begünstigten mit denen der aushandelnden Partei deckungsgleich. Da ihre Interessen berücksichtigt wurden, bestehe keine besondere Schutzbedürftigkeit. Die Konzernverbundenheit sei lediglich Indiz; entscheidend sei der Vertrag zugunsten Dritter.
Wichtig zu betonen ist, dass der BGH nicht entschieden hat, dass Muttergesellschaften neuerdings für Tochtergesellschaften Verträge schließen können (Ausnahme: Bevollmächtigung). Was sie können, ist Verträge zu deren Gunsten zu vereinbaren. In diesem Fall müssen die begünstigten Unternehmen jedoch aufpassen, sollten sie eigene Regelungen in den Vertrag mit einbeziehen wollen; sofern entsprechend gewünschte Regelungen im Rahmenvertrag nicht bereits enthalten sind. Gut gestaltete Rahmenverträge unterscheiden nämlich in der Regel auch zwischen Regelungen, die für den Rahmenvertrag selbst gelten, und solchen, die für die Einzelbestellungen maßgeblich sind. Zu denken wäre an das Beispiel Gewährleistungsfall: Streitigkeiten hierüber erfordern nicht immer ein Schiedsgerichtsverfahren, während Streitigkeiten aus dem Rahmenvertrag häufig komplexer sind und eine Schiedsklausel rechtfertigen.
Die Entscheidung bietet aber auch Raum für weitere spannende Fragen aus abweichenden Konstellationen: Bestellt das begünstigte Tochterunternehmen bspw. bei einem verbundenen Unternehmen der Lieferantin, kann dieses wohl ohne Beteiligung am Rahmenvertrag nicht ohne Weiteres verpflichtet werden (keine Verträge zulasten Dritter). Denkt man nun weiter, stellt sich die Frage, was passiert, wenn das Unternehmen die Bestellung gleichwohl annimmt? Ob es sich dann bei dem in Bezug genommenen Individualvertrag um AGB handelt, ist Frage des Einzelfalls, aber keinesfalls ausgeschlossen. Auch diese Konstellationen sollten vorausschauend durchdacht werden.
Die Entscheidungen sind rechtlich interessant und sollten auch im B2B-Bereich beachtet werden. Eine entsprechend vorausschauende Vertragsgestaltung kann Risiken dahingehend weitgehend eindämmen.
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