Betretungsverbot der Stadt Freiburg

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Die Stadt Freiburg hat als erste deutsche Großstadt eine Verfügung erlassen, die das Betreten öffentlicher Orte erheblich einschränkt. 

1. Was wird durch die Verfügung untersagt?

Die „Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg im Breisgau über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 20. März 2020 untersagt grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte – also Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen.

Es handelt sich also ausdrücklich nicht um eine Ausgangssperre. Die Verfügung kommt eher einem Versammlungsverbot gleich.

2. Welche Ausnahmen gibt es?

Das Betreten der genannten öffentlichen Orte bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Zum einen bleibt das Betreten erlaubt zum Zweck

  • der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • des Aufsuchens einer medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlung
  • der Betreuung und Hilfeleistung unterstützungsbedürftige Personen
  • der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens in den hierfür noch geöffneten Geschäften und Einrichtungen
  • des Wegs zur Arbeit einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung

Zum anderen dürfen öffentliche Wege im Freien weiterhin alleine, zu zweit (sowie mit den Personen, mit denen man in einem gemeinsamen Haushalt lebt) und mit Haustieren betreten werden. Sport, Gassi mit dem Hund und Spaziergänge bleiben also möglich. Verboten ist im Umkehrschluss die Zusammenkunft von mehr als zwei Personen oder mehreren Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen ist jedoch sicherzustellen, dass zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

3. Wie kann die Stadt die Einhaltung der Verfügung kontrollieren?

Der städtische Vollzugsdienst und die Polizei werden die Einhaltung der Verordnung ab Inkrafttreten am Samstag, den 21. März 2020, 00:00 Uhr, kontrollieren.

Ein Anlass zur Kontrolle dürfte einstweilen nur vorliegen, wenn sich mehrere Personen gemeinsam an einem öffentlichen Ort aufhalten. In diesem Fall kann die Polizei verlangen, dass die kontrollierte Person „glaubhaft macht“ – also plausibel erklären kann, bestenfalls durch Nachweise, dass einer der Ausnahmetatbestände erfüllt ist, die ein Betreten öffentlicher Orte rechtfertigen.

4. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung sind ungewöhnlich scharf. Die Stadt Freiburg droht „unmittelbaren Zwang“ an. Das bedeutet, dass Ansammlungen von Personen unmittelbar aufgelöst werden, Menschen in Gewahrsam genommen und nach Hause gebracht werden können. Eine vorherige Androhung oder die vorherige Verhängung von Bußgeldern ist nicht mehr erforderlich. Damit soll der Unvernunft einiger Bevölkerungsgruppen begegnet werden, die sich zuletzt unbefangen im Freien versammelt haben.

5. Wie lange gilt die Verfügung?

Die Verordnung gilt vorerst nur bis Ablauf des Karfreitags, also bis 3. April 2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung ist damit aber ausdrücklich vorbehalten.

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