morton douglas markenrecht 3.jpg

Marken und Designs: Europäische Schutzrechte nach dem Brexit

Sofern nicht noch ein grundlegender Sinneswandel stattfindet, wird Großbritannien am 29. März 2019 aus der Europäischen Union austreten. Eines der vielen Themen, das im Anschluss daran zu lösen ist, sind die europäischen Schutzrechte, insbesondere europäische Marken und Designs. Was passiert nach dem 29. März 2019 mit dem Schutz dieser Rechte in Großbritannien?

Der Entwurf des Austrittsvertrages, auf den sich Großbritannien und die EU am 25. November 2018 geeinigt haben, beinhaltet unter Titel IV eine Vielzahl von Regelungen zu den gewerblichen Schutzrechten. Insoweit ist vorgesehen, dass europäische Marken und Designs, die vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 126 des Austrittsvertrags eingetragen wurden, ohne erneute Prüfung nach britischem Recht in Großbritannien durch ein entsprechendes nationales Recht geschützt sein sollen. Die Übergangsfrist des Art. 126 endet Stand heute am 31. Dezember 2020 mit der Folge, dass sämtliche Rechte, die bis dahin eingetragen sind, ab dem 1. Januar 2021 durch ein korrespondierendes nationales Recht in Großbritannien geschützt sein sollen. Dieses nationale Recht erhält dieselbe Priorität wie das europäische Recht und wird dann zusammen mit dem europäischen Recht zur Verlängerung anstehen.

Entsprechende Regelungen gelten auch für internationale Registrierungen von Schutzrechten, etwa nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Haager Musterabkommen, so dass auch insoweit sichergestellt wird, dass ab dem 1. Januar 2021 ein entsprechendes korrespondierendes Schutzrecht in Großbritannien existiert.

Erfreulich ist insoweit, dass nach Art. 55 des Austrittsvertrages dieses Recht kostenfrei (free of charge) entstehen soll. Die entsprechenden Informationen erhält das britische Amt von den entsprechenden Ämtern der EU.

Soweit Löschungsverfahren gegen die europäischen Schutzrechte zum Ablauf der Übergangsfrist anhängig sind, führt eine Entscheidung nach dem 31. Dezember 2020 dazu, dass nicht nur das europäische Recht, sondern auch das korrespondierende nationale Recht in Großbritannien gelöscht wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Grund, aus dem das europäische Recht gelöscht wurde, auf Großbritannien keine Anwendung findet: Wird z.B. gegen eine eingetragene europäische Marke ein Löschungsverfahren eingeleitet, weil diese europäische Marke z.B. in der rumänischen Sprache beschreibend ist und wird das europäische Recht daraufhin gelöscht, hat der beschreibende Charakter in der rumänischen Sprache für die Schutzfähigkeit in Großbritannien ggf. keine Bedeutung, so dass die Marke dann dort gleichwohl weiterhin geschützt ist.

Ein Vorteil der europäischen Marke besteht darin, dass die Marke in der gesamten EU geschützt ist, obgleich sie nicht in allen Mitgliedstaaten der EU tatsächlich benutzt werden muss. Insoweit ist nun vorgesehen, dass eine britische Marke erst nach Ablauf der Übergangsfrist wegen Nichtbenutzung angegriffen werden kann. Ob in einem solchen Verfahren vor dem britischen Markenamt dann jedoch die Benutzung in anderen Teilen Europas ausreicht, um auch diese Marke in Großbritannien weiter am Leben zu erhalten, ist eine der vielen Fragen, die noch zu klären sind.

Auch die Frage, ob der freie Warenverkehr zwischen Großbritannien und den verbleibenden Mitgliedstaaten weiter gewährleistet ist, wird sich noch entscheiden müssen. Insoweit sieht zwar Art. 61 des Austrittsvertrages vor, dass Produkte, die vor dem 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht wurde, innerhalb der EU einschließlich Großbritanniens auch danach frei zirkulieren können. Ob dies auch für Produkte gelten wird, die ab dem 1. Januar 2021 in den Verkehr gebracht werden, ist noch nicht entschieden.

Zumindest aktuell besteht daher für Schutzinhaber von europäischen Marken und Designs noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da es zumindest nach den jetzigen Plänen zu einer automatischen Erstreckung der Rechte in Großbritannien kommen wird.

Trotz der auf den ersten Blick erfreulichen Situation, dass die Rechte automatisch in Großbritannien weiter geschützt sind, müssen Schutzrechtsinhaber gleichwohl ihre Schutzrechtstrategie für Großbritannien anpassen, da das Schicksal dieser nationalen Rechte sich ab dem 1. Januar 2020 verselbständigen werden. Somit sollte der Brexit nicht nur zum Anlass genommen werden, die eigene Schutzrechtstrategie im Hinblick auf Großbritannien, sondern möglicherweise auch darüber hinaus anzupassen.

Dr. Morton Douglas

Kontakt > mehr