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Brexit und Rechtsstreitigkeiten: englisches Recht und Gerichtsstand in London?

Derzeit ist London einer der wichtigsten Gerichts- und Schiedsstandorte weltweit. Das könnte sich bald ändern: denn der Brexit gefährdet die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen. Deshalb ist bis auf weiteres von einer Rechtswahl zugunsten englischen Rechts ebenso abzuraten wie von der Vereinbarung eines Gerichtsstands vor einem britischen Gericht. Sicherheit bieten Schiedsklauseln.

Die lingua franca der internationalen Wirtschaft ist Englisch. Deshalb liegt es nahe, Verträge englischem Recht zu unterwerfen und London als Gerichtsstand zu vereinbaren. Schon bisher gibt es gute Argumente dagegen: Verfahren in Großbritannien sind langwierig und extrem teuer. Vor dem Hintergrund des drohenden Brexit ist noch mehr Vorsicht geboten.

Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen in der EU

Bislang ist die Zuständigkeit von Gerichten sowie die Vollstreckung von Urteilen im internationalen Verkehr europaweit einheitlich in der sog. EUGVVO geregelt. Danach sind Urteile, die in einem EU-Mitgliedstaat erstritten werden, ohne Probleme auch in anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckbar. Das würde sich mit dem Brexit ändern, und zwar in beide Richtungen: Ohne die EuGVVO wäre die Vollstreckung eines in Deutschland erstrittenen Titels im Vereinigten Königreich wesentlich erschwert. Deshalb ist es ratsam, Titel gegen Schuldner, deren Vermögen im Wesentlichen in UK gelegen ist, kurzfristig zu vollstrecken. Bei neu abzuschließenden Verträgen ist von der Vereinbarung eines Gerichtsstands in UK abzuraten: Denn wenn aus einem englischen Urteil die Vollstreckung ggf. auch außerhalb Großbritanniens stattfinden soll, müsste ein dort erstrittener Titel erst umständlich für die Vollstreckung anerkannt bzw. umgeschrieben werden.

Vorteil Schiedsverfahren

Einfacher ist die Lage bei Schiedsvereinbarungen: Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen wird vom New Yorker Übereinkommen bzw. der ICSID-Konvention erfasst, ein Brexit ändert daran nichts. Entscheidungen von Schiedsgerichten bleiben also auch nach dem Ausscheiden von Großbritannien aus der EU in jede Richtung vollstreckbar: deutsche Schiedssprüche in UK, britische Schiedssprüche in Deutschland und anderswo in der EU. Allerdings könnten die sog. anti-suit injunctions wieder auf die Bildfläche rücken. Enthält ein Vertrag eine Schiedsklausel, bestimmt diese meist, dass ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten jedenfalls bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens ausgeschlossen ist. Erhebt eine der Vertragsparteien dennoch Klage vor einem staatlichen Gericht, kann sich der Beklagte dagegen mit der Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts aufgrund der Schiedsvereinbarung zur Wehr setzen. Parallel dazu kann der Beklagte selbst aktiv werden und ein staatliches Gericht am Ort des Schiedsgerichts anrufen, um eine anti-suit injunction zu erwirken, nämlich die Feststellung, dass nach der Schiedsvereinbarung der anhängig gemachte Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen sei, kombiniert mit einem Antrag, dem injunction-Beklagten zu untersagen, das Verfahren vor dem unzuständigen staatlichen Gericht fortzuführen. Der EuGH hält derartige anti-suit injunctions für nicht mit dem Europarecht vereinbar, weil sie das Recht des injunction-Beklagten auf gerichtlichen Rechtsschutz beschneiden, den Gerichten der Mitgliedstaaten ihre (auch in der EuGVVO verbriefte) Möglichkeit absprechen, selbst über ihre Zuständigkeit zu befinden und weil sie dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen, zuwiderlaufen. Nach einem Brexit wären UK-Gerichte daran nicht mehr gebunden und könnten so Schiedsvereinbarungen, die ein Schiedsgericht im Vereinigten Königreich bestimmen, wieder durch anti-suit injunctions absichern.

Unklare Entwicklung des englischen Rechts

Das englische Recht ist im internationalen Geschäftsverkehr beliebt – obwohl es gegenüber dem deutschen Recht einige Nachteile hat: Es ist weniger kodifiziert; Verträge werden sehr viel strikter am Wortlaut ausgelegt und weniger am Sinn einer Regelung. Im Hinblick auf den drohenden Brexit ist vom englischen Recht noch deutlicher abzuraten: Derzeit besteht auf Grundlage des gemeinsamen Marktes eine weitgehende Harmonisierung des Rechtsverkehrs, weil Sekundärrecht in Form von Verordnungen unmittelbar gilt und etliche Richtlinien zu einer einheitlichen Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten geführt haben. Nach einem Brexit gälten die Verordnungen im Vereinigten Königreich jedenfalls nicht mehr unmittelbar. Das auf Grundlage der Richtlinien geschaffene nationale Recht bestünde zwar zunächst unverändert fort; längerfristig dürfte die Harmonisierung aber schrittweise rückgängig gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass sich das englische Recht nach einem Brexit nach und nach von kontinentaleuropäischen Rechtsvorstellungen wegentwickelt. Für den Rechtsanwender bedeutet das erhebliche Rechtsunsicherheit, die durch die Rechtswahl eines anderen Mitgliedstaats leicht vermieden werden kann. Verträge, die derzeit eine Rechtswahlklausel zugunsten des englischen Rechts enthalten, sollten entsprechend angepasst werden – zumindest für den Fall, dass Großbritannien die EU verlässt.

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