Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Brexit und Gesellschaftsrecht - Galgenfrist für die „deutsche“ Limited

Den Gesellschaftern einer englischen Limited, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, droht mit dem Brexit die persönliche Haftung. Die bisher geltende, vom Europäischen Gerichtshof angeordnete Haftungsbeschränkung hängt am seidenen Faden des Europarechts. Sobald das Vereinigte Königreich die EU verlassen hat und auch die voraussichtliche Übergangszeit abgelaufen ist, gilt wieder „unverfälscht“ deutsches Recht. Und das ordnet so wie früher an, dass eine ausländische Gesellschaft, die faktisch ihren Sitz in Deutschland hat, als deutsche Gesellschaft anzusehen ist, auch wenn sie in einem ausländischen Handelsregister registriert ist und eine ausländische Rechtsformbezeichnung trägt. Die von der Bundesregierung geschätzt 8.000 bis 10.000 englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland werden dann, weil sie die Gründungsformalitäten einer GmbH nicht eingehalten haben, kurzerhand als OHG oder GbR behandelt. Ihre Gesellschafter haften damit persönlich.

Abhilfe kann eine rechtzeitige Umwandlung in eine deutsche Rechtsform schaffen. Zur Wahl stehen ein grenzüberschreitender Formwechsel in eine GmbH, eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine GmbH und demnächst auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine (GmbH & Co.) KG. Die beiden erstgenannten Möglichkeiten hat der Europäische Gerichtshof – und ihm teilweise folgend auch der Gesetzgeber – bereits vor einigen Jahren geschaffen. Die heute noch nicht erlaubte Verschmelzung auf eine (GmbH & Co.) KG – oder auch UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG – soll nun durch eine Gesetzesänderung ermöglicht werden. Das ist für Gesellschaften mit knapper Kapitalausstattung eine gute Nachricht, weil KGs kein Mindestkapital brauchen. Die UG (haftungsbeschränkt) selbst hingegen kommt praktisch weiterhin nicht als Zielgesellschaft in Betracht, da Sacheinlagen bei einem Stammkapital von unter 25.000 EUR unzulässig bleiben. Die Frist für eine Verschmelzung aus England heraus will die Bundesregierung so verlängern, dass ein rechtzeitiger Gesellschafterbeschluss ausreicht, es also auf das Datum der Registereintragungen nicht ankommt. All dies sieht der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf vom 27. August 2018 vor, der nun seinen Weg durch das Gesetzgebungsverfahren antritt. 

Doch Vorsicht: Eine grenzüberschreitende Umwandlung (Verschmelzung) muss neben der deutschen auch die englische Rechtsordnung beachten. Es heißt also immer noch rechtzeitig zu beginnen.

Dr. Albert Schröder

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