Haftungsbeschränkung in AGB für grobe Fahrlässigkeit

In vorformulierten Verträgen kann die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht beschränkt werden. Eine wirksame und effektive Haftungsbegrenzung kann nur individualvertraglich ausverhandelt werden.

In AGB können nur in engen Grenzen wirksame Regelungen vereinbart werden, insbesondere Haftungsbeschränkungen sind kaum möglich. Doch nicht nur das „Kleingedruckte" gilt als AGB, sondern sämtliche für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Verträge. Die Einschränkungen für AGB gelten daher auch für Musterverträge. Der BGH hat kürzlich (Urt. v. 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12) entschieden, dass die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf den Zeitwert der Waren beschränkt werden kann. Die angegriffene Klausel (der Textilreinigungen) sah eine Haftungsbeschränkung in Fällen grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des Zeitwertes der Kleider vor. Nach dem BGH ist dies nach § 309 Nr.7b BGB unwirksam. Die Klausel müsse so ausgestaltet sein, dass „zumindest in voller Höhe für den Wiederbeschaffungswert gehaftet wird". Inwieweit der BGH hierdurch eine Haftungsbeschränkung für grobe Fahrlässigkeit (wenn auch auf den Wiederbeschaffungswert) ermöglicht, ist derzeit freilich unklar.

Dieses Urteil ist keine Überraschung, da die gesetzliche Regelung in §  309 Nr.7b BGB Haftungsbeschränkungen für Fälle grober Fahrlässigkeit klar ist. Inwieweit diese Regelung für Verträge zwischen Unternehmern gilt, ist zwar umstritten. Man wird aber vorerst annehmen müssen, dass auch dort die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht oder allenfalls kaum beschränkt werden kann.

Die Haftung für einfach fahrlässiges Handeln kann nur auf einen „angemessenen Betrag" beschränkt werden, sofern keine Körperschäden verursacht wurden. Für die Textilreinigungen entschied der BGH jüngst, dass die für sonstige Fälle vorgesehene Beschränkung der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises unangemessen und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls unwirksam sei. Der Reinigungspreis stehe zur möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation und sei somit als Maßstab für eine Haftungsbegrenzung untauglich. Auch die in der Klausel vorgesehene Möglichkeit eines Versicherungsabschlusses durch den Kunden stelle keine ausreichende Kompensation dar, da diese Klausel als Hinweis an den Kunden auf Abschluss einer solchen Versicherung nicht genüge.

Für die Haftungsbeschränkung in vorformulierten Verträgen bedeutet das Urteil, dass im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit eine Angemessenheitsprüfung der vorgesehenen Summe stattfinden muss. Auf Grund der hohen Unsicherheiten und der unmöglichen Haftungsbeschränkung für grob fahrlässiges Handeln sollten Unternehmen die Haftungsbeschränkung individuell ausverhandeln und dies dokumentieren. Hierzu sollten Verträge vom Vertragspartner auszufüllende Platzhalter vorsehen, über die dann verhandelt wird.

Das Urteil des BGH ist bislang zwar noch nicht veröffentlicht, sodass die Gründe noch abzuwarten sind. Interessant sein werden vor allem die in der vorliegenden Pressemitteilung nicht weiter ausgeführten Hinweise des BGH, inwieweit eine Haftung beschränkt werden kann, wenn der Kunde auf eine ansonsten auf Kosten des Kunden abzuschließende Versicherung hingewiesen wird.

Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens

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