Norbert Hebeis, Markenrecht

Werbung mit Prüfzeichen: Verbraucher müssen sich über die Prüfkriterien informieren können

Prüfzeichen wie Siegel oder Zertifikate sind ein beliebtes Mittel, um die Qualität der eigenen Produkte hervorzuheben. Sie vermitteln den Verbrauchern, dass ein neutrales Prüfunternehmen mit entsprechender fachlicher Kompetenz die Produkte objektiv auf Qualität und Sicherheit getestet hat.

Wie der Bundesgerichthof jetzt entschieden hat (Az. I ZR 26/15) müssen die Voraussetzungen, die dazu geführt haben, dass ein bestimmtes Prüfzeichen vergeben wurde, transparent gemacht werden. Wird mit Prüfzeichen geworben, müssen auch die Prüfkriterien in der Werbung offengelegt werden. Der Vorteil eines Prüfzeichens besteht nun aber gerade darin, dass es sich um eine plakativ verdichtete Werbeaussage handelt. Um die Werbung nicht mit Text zu überfrachten, können die Prüfkriterien deshalb auch auf einer Internetseite bereitgehalten werden, wenn hierauf entsprechend in einer Fußnote hingewiesen wird.

Sollen Prüfzeichen in der Werbung verwendet werden, sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zu beachten. Wichtig ist hierbei, dass die Stelle, die das Prüfzeichen vergibt, möglichst frühzeitig einbezogen wird, da sie die Prüfkriterien zur Veröffentlichung durch den Werbenden bereitstellen muss.

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