Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Vertragsrecht: Teilkündigung und Änderungskündigung

In der Diskussion über neue Händlerverträge, jüngst befeuert durch den VW-Konzern, fallen häufig die Begriffe "Teilkündigung" und "Änderungskündigung". Was genau verbirgt sich dahinter und was ist zulässig?

Eine Änderungskündigung ist nichts anderes als eine Kündigung der bisherigen Vertragsbeziehungen unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist, jedoch verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen -in der Regel deutlich veränderten -Vertrags. Wird das in der Regel befristete Angebot nicht angenommen, endet das bisherige Vertragsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Auswirkungen hat eine solche Änderungskündigung auf Ansprüche bei Vertragsende (insbesondere Ausgleichsanspruch und Rücknahme der Vertragsware) nur dann, wenn sich der neue Vertrag vom bisherigen im Pflichtenkatalog und in den Konditionen nicht wesentlich unterscheidet. Davon dürfte aber nicht auszugehen sein -weil dann neue Verträge ja gar nicht notwendig wären.

Bei einer Teilkündigung wird nicht der gesamte Vertrag gekündigt, sondern nur einzelne Teile daraus. In der Literatur und Rechtsprechung wird dazu fast einhellig die Ansicht vertreten, dass Teilkündigungen eines Vertragshändlervertrags unzulässig sind. Für die Unzulässigkeit einer Teilkündigung ist entscheidend, ob durch die Teilkündigung ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert wird.

Beispiel Audi: Dem Vernehmen nach plant Audi einen "Rumpfvertrag" mit einzelnen Sidelettern für bestimmte Produktgruppen. Werden einzelne dieser Sideletter herausgekündigt, handelt es sich um eine Teilkündigung. Eine solche Teilkündigung dürfte schwerlich zulässig sein, weil sich der Händler zunächst auf den Rumpfvertrag einschließlich aller Sideletter einstellen muss, sodass wiederum von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen sein wird. Man darf deswegen gespannt sein, welche Konstruktion Audi wählt, um eine unzulässige Teilkündigung zu umgehen.

Kontakt > mehr