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Gesetz zur zwingenden Verwendung der türkischen Sprache durch Unternehmen

Das Gesetz Nr. 805 von 1926 zur zwingenden Verwendung der türkischen Sprache durch gewerbliche Einrichtungen („Gesetz“) legt sowohl türkischen als auch ausländischen Unternehmen Verpflichtungen auf.

Zunächst ist zu erwähnen, dass das Gesetz türkischen und ausländischen Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, die türkische Sprache in ihren Konten und Geschäftsbüchern, die der staatlichen Verwaltung vorzulegen sind, zu verwenden.

Türkische Unternehmen, einschließlich solcher, an denen unmittelbar Investoren aus dem Ausland beteiligt sind, sind zur Verwendung der türkischen Sprache in jeglichen Geschäftsvorgängen, Korrespondenzen und Vereinbarungen innerhalb der Türkei verpflichtet. Lediglich ausnahmsweise kann eine andere Sprache als Türkisch für solche Geschäftsvorgänge, Vereinbarungen und Korrespondenzen verwendet werden, die außerhalb der Türkei stattfinden.

Artikel 2[1] des Gesetzes scheint die Verpflichtung zur Verwendung der türkischen Sprache für ausländische Unternehmen auf die Korrespondenz, die Geschäftsvorgänge und die Kommunikation mit türkischen Unternehmen zu beschränken. Die Tatsache, dass die Bestimmungen den Begriff „Vereinbarungen“ nicht erwähnen, führte zu widersprüchlichen Interpretationen in Lehre und Rechtsprechung. Hier fängt es an, interessant zu werden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 entschied das Berufungsgericht („Gericht“), dass „Vereinbarungen, die zwischen türkischen und ausländischen Unternehmen in nicht-türkischer Sprache getroffen wurden“ weiterhin Gültigkeit haben[2].

In jüngerer Zeit, im Jahr 2013[3], traf das Gericht eine abweichende Entscheidung: „… Artikel 2 des Gesetzes Nr. 805 über die zwingende Verwendung der türkischen Sprache durch gewerbliche Einrichtungen schreibt jedoch vor, dass Vereinbarungen auf Türkisch verfasst sein müssen.“

Andererseits verbietet das Gesetz die Verwendung anderer Sprachen nicht vollständig. Gemäß Artikel 3 des Gesetzes dürfen ausländische Unternehmen andere Sprachen als Türkisch zusätzlich zur türkischen Sprache verwenden; die maßgebliche Originalfassung soll jedoch immer die türkische Fassung bleiben und die rechtsverbindlichen Unterschriften sollen dieser Fassung angefügt sein. Darüber hinaus ist in Artikel 3 ausdrücklich festgelegt, dass selbst für den Fall, dass die rechtsverbindlichen Unterschriften der ausländischen Fassung oder Kopie angefügt sind, die türkische Version immer Vorrang behält. Der vom Gesetz hier verfolgte Ansatz erscheint sehr angemessen, da ein Verbot, die eigene Sprache zu verwenden, den grundlegenden Rechten und der Freiheit der Parteien zuwiderlaufen würde.

Wechsel (beispielsweise Akzepte oder Schuldscheine) dürfen in ausländischer Sprache ausgestellt werden, selbst wenn die Parteien keinen Auslandsbezug haben.

Die Nichtbeachtung des Gesetzes führt gemäß Artikel 4 zur Unwirksamkeit. Da das Gericht die Einhaltung des Gesetzes als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit und seine Vorschriften als zwingendes Recht anerkannt hat, tendiert es dazu, Vereinbarungen als unwirksam zu betrachten, die im Widerspruch zum Gesetz stehen. Tatsächlich führt das Gericht aus, dass „sich die Unternehmen im Sinne des Artikel 1, die ihre Geschäftsvorgänge nicht auf Türkisch geführt haben, gemäß Artikel 4 des Gesetzes nicht auf die darin enthaltenen Vereinbarungen und Dokumente berufen können…[4].“

In der türkischen Schuldrechtsliteratur wird empfohlen, dass die Gerichte eine prozessuale Vorschrift nicht als Bedingung für die materielle Rechtswirksamkeit behandeln sollten[5].

Zu guter Letzt, auch wenn das Gesetz etwas altmodisch ist und nicht immer streng bis teilweise gar nicht angewandt wird, mag es von den Gerichten noch immer als Mittel für eine wirksame Kontrolle der Unternehmensaktivitäten durch öffentliche Behörden geschätzt werden. Vor der Änderung des Artikels 7 des Gesetzes im Jahr 2008 sah das Gesetz sogar noch eine Strafverfolgung, Geldbußen und den Ausschluss vom Handel gegen diejenigen vor, die dagegen verstießen. Die aktuelle Fassung des Gesetzes sieht dagegen nur noch ein Ordnungsgeld von mindestens ca. 550,-- Euro pro Fall vor.

Konsequenzen für deutsche Unternehmen

Deutsche Unternehmen mit türkischen Tochtergesellschaften müssen darauf achten, dass diese Tochtergesellschaften ihre gesamte Korrespondenz sowie sämtliche Verträge in türkischer Sprache verfassen. Anderenfalls droht nicht nur ein Ordnungsgeld durch die türkischen Behörden, sondern auch eine Unwirksamkeit der in einer anderen Sprache getroffenen Vereinbarungen. Unternehmen, die aus Deutschland heraus Geschäfte mit türkischen Unternehmen machen, sollten sicherheitshalber mit zweisprachigen Verträgen arbeiten, um die gleichen Konsequenzen zu vermeiden.



[1]“Für ausländische Gesellschaften und Institutionen wurde diese Verpflichtung der Korrespondenz, den Geschäftsvorfällen und Kontakten mit türkischen Institutionen und Bürgern gewidmet sowie Dokumenten und Büchern, die bei staatlichen Behörden eingereicht werden müssen.”

[2] 11. Zivilkammer des Berufungsgerichts, Entscheidung vom 07.10.1986, E. 1986/4231, K. 1986/5032

[3] 11. Zivilkammer des Berufungsgerichts, Entscheidung vom 04.03.2013, E. 2012/4088, K. 2013/3972

[4] 11. Zivilkammer des Berufungsgerichts, Entscheidung vom 04.05.2009, E. 2009/2051, K. 2009/5292

[5] Prof. Dr. Haluk N. Nomer, Borçlar Hukuku Genel Hükümler, 13. Bası, İstanbul 2013, 82-83.

Kontakt: Dr. E. Seyfi Moroğlu, LL.M., Moroğlu Arseven, Istanbul

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