Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften
Das Bundessozialgericht hat jüngst eine wichtige Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen Honorarkräfte in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Urteil, das bisher nur als Terminbericht und Pressemitteilung vorliegt, hatte sich mit einem Erziehungsbeistand zu beschäftigen, der bei einem Landkreis und Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Honorarkraft selbständig tätig war und Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in Familien erbracht hatte. Für jeden einzelnen Fall der Erziehungshilfe in einer bestimmten Familie war ein Honorarvertrag abgeschlossen und ein Hilfeplan erstellt worden, an dessen Erarbeitung die Honorarkraft beteiligt war. Bereits die Vorinstanzen, Sozialgericht und Landessozialgericht, hatten die Honorarkraft nicht als sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt eingestuft. Diese Beurteilung wurde vom Bundessozialgericht bestätigt.
Dabei ist das Bundesozialgericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung von den getroffenen und tatsächlich praktizierten Vereinbarungen der Honorarkraft ausgegangen. Danach unterlag der Erziehungsbeistand keinen Weisungen des Landkreises von erheblichem Gewicht und war nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Zwar hatte der Erziehungsbeistand keine eigene Betriebsstätte. Dies lag indes in der Natur der Sache, weil die Tätigkeit nahezu ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen war. Die ausdrücklich vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der vereinbarten Tätigkeit geschuldet. Weiter spricht auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars nicht notwendig für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheit der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet. Liegt in diesen Fällen das vereinbarte und gezahlte Honorar deutlich über der Arbeitsvergütung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter und lässt es damit Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
Fazit
Die Entscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil bisher die Sozialversicherungsträger bei Vereinbarung eines festen Honorars stets ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bejaht haben. Dabei wurden der Eigenart der jeweiligen Dienstleistung und der Tatsache, dass aus der Natur der Sache bei vielen Dienstleistungen eine erfolgsabhängige Vergütung nicht in Betracht kommt, nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Im Zusammenhang mit der Indizwirkung eines erhöhten Honorars im Verhältnis zur Arbeitsvergütungen wird nach den Grundsätzen dieses Urteils des Bundessozialgerichts die statusrechtliche Einordnung von Honorarkräften zukünftig in deutlich mehr Fällen zur Annahme einer selbständigen und damit nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit führen müssen.
11. Mai 2017