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Haftung eines Geschäftsführers für Geschäftsbereiche seiner Mit-Geschäftsführer

Die Sorgfaltspflicht und Haftung eines Geschäftsführers ist nicht nur auf „sein“ Ressort beschränkt. Er ist ebenso verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Geschäftsbereiche seiner Mit-Geschäftsführer sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten.

In einem vom OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.10.2016, Az.: 10 U 64/16) entschiedenen Fall hatte eine GmbH nicht die für ihr Geschäftsmodell „Ankauf von Lebensversicherungen“ erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Als die Gesellschaft insolvent wurde, machte der Kläger, der zuvor seine Lebensversicherung an die GmbH verkauft hatte, wegen seines Zahlungsausfalls gegenüber beiden damaligen Geschäftsführern Schadenersatzansprüche geltend. Einer der Geschäftsführer wandte ein, dass aufgrund der Ressortverteilung nicht er, sondern sein Mit-Geschäftsführer für den Bereich „Ankauf von Lebensversicherungen“ zuständig gewesen sei. Ihn treffe daher gegenüber dem Kläger keine Haftung. Das Gericht entschied, dass der Einwand der „Ressort-Unzuständigkeit“ nicht durchschlägt. Jeder Geschäftsführer sei gesamtverantwortlich dafür, dass sich die Gesellschaft insgesamt an den Legalitätsgrundsatz halte und nur Geschäftsmodelle verfolge, für die die Gesellschaft über die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfüge. Folglich treffe auch jeden der Geschäftsführer die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG vor Aufnahme entsprechender Aktivitäten alle von dem Unternehmen verfolgten Geschäftsmodelle auf etwaige Erlaubniserfordernisse zu prüfen.

Fazit

Das Urteil zeigt richtigerweise, dass die Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers nicht auf „sein“ Ressort beschränkt ist. Er muss sich auch vergewissern, ob die in den anderen Ressorts betriebenen Geschäfte zulässig sind, insbesondere ob die Gesellschaft über dafür erforderliche Erlaubnisse verfügt. Trotz einer Ressortverteilung bleiben nämlich sämtliche Geschäftsführer grundsätzlich im Ganzen für die Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich. Vor einer Haftung kann er sich nur schützen, wenn er substantiiert darlegen und beweisen kann, dass er genau dieser Pflicht nachgekommen ist und sich (bzw. die Gesellschaft) ggf. von Fachleuten beraten ließ. Pauschale Behauptungen reichen hierfür nicht aus.

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