Dr. Christoph Fingerle, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Neues zur Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung

Zum 1. April 2017 treten weitreichende Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft:

  • Begrenzung der Überlassungsdauer: Derselbe Leiharbeitnehmer darf künftig für maximal 18 Monate überlassen werden, derselbe Arbeitsplatz kann allerdings über einen längeren Zeitraum als 18 Monate mit (wechselnden) Leiharbeitnehmern besetzt werden. Kurzzeitige Unterbrechungen führen nicht zu einem Neubeginn des Laufes der 18-monatigen Frist.
  • Equal-Pay: Leiharbeiter sollen künftig grundsätzlich nach spätestens neun Monaten die gleichen Vergütungsleistungen wie Stammbeschäftigte erhalten.
  • Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsgestaltungen: Mit der Neuregelung muss die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden. Eine vorhandene Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deckt nur noch vertragliche Vereinbarungen, die auch ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung tituliert sind.
  • Verbot des Einsatzes als Streikbrecher: Der Einsatz entliehener Arbeitnehmer als Streikbrecher ist künftig verboten.
  • Mitbestimmung: Leiharbeitnehmer sind bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes und der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen.

Die Neuregelung ist für Unternehmen, die Fremdpersonal einsetzen ebenso relevant wie für solche Unternehmen, die Arbeitnehmer bei anderen Unternehmen einsetzen, sei dies bereits jetzt im Rahmen von Verleihverträgen oder von Werkverträgen. Abweichungen sind nur noch durch Tarifvertrag möglich.

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