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Neue Haftungsregeln für die Anbieter von Internetzugängen - endlich Rechtssicherheit für WLAN-Hotspots

Pünktlich zum Ende der Legislaturperiode im Oktober 2017 hat es der Bundestag geschafft, die E-Commerce Richtlinie aus dem Jahr 2000 (!) vollständig umzusetzen: Wer künftig öffentliche Internetzugänge bereitstellt - sei es für Kunden, Besucher oder Patienten - muss nicht mehr fürchten, für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich gemacht zu werden. Nach alter Rechtslage drohten dem Betreiber eines WLAN Hotspots Abmahnung und Schadenersatz, wenn dessen Nutzer illegal Filme, Software oder Musikdateien im Internet feilboten oder herunterluden. Die Neuregelung stellt nunmehr klar, dass der Diensteanbieter, der die illegale Übermittlung weder veranlasst noch diese Inhalte ausgewählt hat, vom Rechteinhaber nicht in Anspruch genommen werden darf, und zwar auch nicht für die berüchtigten Abmahnkosten. Damit entfällt der Zwang, Zugänge zu verschlüsseln und nur registrierte Nutzer zuzulassen. Eine solche Registrierungspflicht darf auch nicht behördlich oder gerichtlich angeordnet werden. Der Betreiber des Internetzugangs ist nur noch dann verpflichtet einzuschreiten und hat ggf. den Zugang zu illegalen Inhalten zu sperren, wenn der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Aber auch dann dürfen ihm keine Abmahnkosten auferlegt werden.

Ob der Betreiber eines WLAN Hotspots freiwillig eine Registrierung der Nutzer und Passworteingabe für den Zugang vorsehen sollte, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Erhebung und Speicherung solcher Zugangsdaten bedarf aus Datenschutzgründen der Einwilligung der Nutzer. Problematisch ist die Speicherdauer. Eine Speicherfrist von mehr als zwei Wochen dürfte in aller Regel unzulässig sein.

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