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Namensrechtlicher Anspruch auf Domainlöschung

Es kann einen schweren wirtschaftlichen Nachteil bedeuten, nicht unter dem eigenen (Firmen-) Namen prominent im Internet auftreten zu können. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt könnte es einfacher werden, das aus dem eigenen Namen erwachsende Recht an einer mit der Firma gleichlautenden Domain durchzusetzen. 

Tatsächliche und rechtliche Aspekte von Domains

Unter einer Domain versteht man eine einmalig vergebene Adresse, über die auf den Inhalt einer Internetseite zugegriffen werden kann. Eine Domain besteht dabei aus einem grundsätzlich frei wählbaren Namen (etwa „fgvw“), an den sich eine sogenannte Top-Level Domain (etwa „.de“, „.com“ oder „.net“) anschließt. In Deutschland wird das Domain-System von der DENIC (Deutsches Network Information Center) verwaltet.

Die Registrierung und Benutzung einer Domain kann gegen Marken- und Kennzeichenrechte verstoßen. Demgegenüber begründet die Registrierung einer Domain selbst noch keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche. Ob neben einem möglichen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung auch die Freigabe der Domain – der Berechtigte kann verlangen, dass der Domaininhaber gegenüber der DENIC in die Löschung der Domain einwilligt – verlangen kann, hängt von der Art des älteren Rechts ab. Während die Löschung nicht mit Verweis das Markenrecht gefordert werden kann, kann ein Löschungsanspruch sich aber aus dem Recht am eigenen (Firmen-) Namen ergeben.

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 29.09.2016 – 6 U 187/15

Die Klägerin beanspruchte die Löschung einer deutschen Domain. Sie verfügte über ein Unternehmenskennzeichenrechtecht, da der in der Domain enthaltene Name Bestandteil ihrer im Jahr 2010 im Handelsregister eingetragenen Firma war. Registriert war die Domain bei der DENIC für einen früheren Gesellschafter der Klägerin, der diese bereits im Jahr 2008 beantragt hatte. Zudem hatte der Beklagte im Jahr 2011 eine mit dem Domainnamen gleichlautende Marke angemeldet.

Für die Frage, ob der Klägerin ein Löschungsanspruch zusteht, war zunächst maßgeblich, ob dem Beklagten an der Domain ein eigenes Namensrecht zusteht. Ein solches Recht wurde durch die Registrierung der Domain nicht begründet, da die Domain lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Internetadresse vermittelt, nicht aber ein Recht an dem Namen als solchem. Hätte der Beklagte einen eigenen Anspruch aus einem Namen herleiten können, wäre es – anders als in marken- oder kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen – nicht mehr darauf angekommen, wer über das prioritätsältere Recht an dem Namen verfügt. Bei Gleichnamigen kommt es ausschließlich darauf an, wer die Domain zuerst für sich registriert.

Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Domain hätte die Markenanmeldung begründen können. Da der Beklagte die Domain jedoch nicht für Dienstleistungen benutzte, für die er die Marke hatte schützen lassen, konnte er sich auf diese nicht berufen. Das OLG Frankfurt stellte schließlich fest, dass auch darüber hinaus kein schützenswertes Interesse des Beklagten an der Domain bestehe. Die Registrierung der Domain im Jahr 2008 sei nämlich auch deshalb unbeachtlich, da die Domain von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen war.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht noch einmal die Tücken, die im Zusammenhang mit der Registrierung einer Domain entstehen können. Zunächst bestätigt das Urteil, dass die schlichte Registrierung einer Domain nach deutschem Recht noch kein Recht an dem Namen vermittelt und das Recht an einer Domain in der Regel dem namensrechtlich Berechtigten zusteht, etwa dem Inhaber eines gleichlautenden Firmennamens. Ferner wird bestätigt, dass aufgrund der Bedeutung des Internets ein berechtigtes Interesse daran besteht, den eigenen Namen als Adresse im Internet zu verwenden. Verfügen mehrere Unternehmen über ein Recht an einem Namen, so gilt nach wie vor das Prioritätsprinzip.

Insoweit hat das Gericht aber eine bedeutsame Einschränkung vorgenommen. Auf dieses Recht des Gleichnamigen soll sich offenbar nur derjenige berufen können, der die Domain auch entsprechend seines Kennzeichenrechts benutzt. Ob dies damit auch bei Domains mit der Top-Level Domain „.de“ zu einer Benutzungspflicht führt oder die Ausführungen nur den Umständen des Einzelfalls geschuldet war, bleibt abzuwarten. Eine solche Benutzungspflicht für Domains kennen etwa schon die Vergaberichtlinien für „.eu“ Domains: Wird eine solche Domain zwei Jahre lang nicht benutzt, kann deren Widerruf verlangt werden. Es wäre zu begrüßen, wenn sich eine solche Verpflichtung auch im Hinblick auf andere Top-Level Domains etablieren würde, um auf diese Weise das Sperren von Domains und die damit verbundene Spekulation zu vermeiden.

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