Dr. Frank Jungfleisch, GesellschaftsrechtSebastian Hoegl, Gesellschaftsrecht

Keine Entwarnung bei der Haftung für Links

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf unter Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet veröffentlichte Inhalte eine Rechtsverletzung ist, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Inhalts kannte oder kennen musste. Wenn der Verlinkende Betreiber einer gewerblichen Webseite ist, wird seine Kenntnis vermutet und muss von ihm widerlegt werden.

In dem zu entscheidenden Fall entdeckte der Urheber eines Fotos, dass ein Webseitenbetreiber auf eine Bearbeitung dieses Fotos verlinkt hatte. Die Bearbeitung des Fotos war durch einen (unbekannten) Dritten ins Internet gestellt worden, ohne dass der Urheber und damit ausschließlich Berechtigte der Bearbeitung oder der Veröffentlichung der Bearbeitung zugestimmt hatte. Er verlangte daher vom Webseitenbetreiber, die Linksetzung zu unterlassen. Nachdem sich dieser weigerte, den Link zu entfernen, beantragte der Urheber den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das LG Hamburg (Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16) ist – soweit ersichtlich – das erste deutsche Instanzgericht, das sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.09.2016 (siehe hier) auseinandersetzen musste. Das LG Hamburg folgte dem EuGH vollständig und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Setzen des Links auf das bearbeitete Bild um eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe handelt. Die Bearbeitung sei ohne Zustimmung des berechtigten Urhebers veröffentlicht worden, so dass auch die Verlinkung durch den Webseitenbetreiber die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung erfülle. Darüber hinaus seien auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dem Betreiber einer gewerblichen Webseite sei zuzumuten, sich durch Nachforschungen davon zu überzeugen, ob der von ihm verlinkte Inhalt rechtmäßig veröffentlicht sei.

Die Entscheidung des LG Hamburg ist unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung bereits vielfach und heftig kritisiert worden. Dabei ist die Entscheidung aber wenig überraschend. Nach der angesprochenen Entscheidung des EuGH (siehe hier) hatte das LG Hamburg wohl nur noch bei der Frage der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einen gewissen Entscheidungsspielraum.

Dabei wählt das LG Hamburg erwartungsgemäß die wohl strengst mögliche Auslegung zu der Frage, ab wann eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, die den Webseitenbetreiber zu Nachforschungen verpflichtet. Es soll demnach bereits ausreichen, wenn die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der zumindest auch der Gewinnerzielung dient. Konsequent weitergedacht müsste dies auch für private Webseiten gelten, auf denen Werbebanner geschaltet sind. Abzuwarten bleibt, ob andere Instanzgerichte dieser sehr strengen Auslegung folgen und ob möglicherweise in naher Zukunft der BGH und/oder der EuGH Gelegenheit erhalten, diese Frage klarzustellen.

Die von den Gerichten geforderten Nachforschungen des Webseitenbetreibers werden in aller Regel praktisch unmöglich sein. Offen ist auch noch, ob diese Nachprüfung nur beim erstmaligen Setzen des Links erfolgen muss oder aber fortlaufend, um der Gefahr einer Veränderung des Inhalts, auf den verlinkt wird, zu entgehen. Die Entscheidung des EuGH lässt zumindest vermuten, dass er eine fortlaufende Überwachungspflicht präferiert.

Bei allem Unmut über die Entscheidung des LG Hamburg bringt diese für Webseitenbetreiber keine wesentlichen Änderungen. Bereits seit der Entscheidung des EuGH war klar, dass Verlinkungen nur mit äußerster Vorsicht erfolgen sollten. Durch Verlinkungen auf ausschließlich „seriöse“ Quellen lässt sich dann das Risiko zwar minimieren, beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung aber nicht vollständig ausschließen.

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