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Der schmale Grat zwischen Markennennung und Markenverletzung

Um darauf hinzuweisen, dass die eigenen Produkte mit denen anderer Hersteller kompatibel sind, kann es sinnvoll oder sogar notwendig sein, auf fremde Marken Bezug zu nehmen. Überschreitet man hierbei aber die Grenzen der zulässigen sogenannten „Markennennung“, entstehen erhebliche Risiken. Dies verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main.

Hintergrund

Nicht jede Abbildung einer für ein anderes Unternehmen geschützten Marke in der eigenen Werbung stellt gleich eine Markenverletzung dar. Falls eine Marke etwa nur benutzt wird, um darauf hinzuweisen, dass das eigene Produkt mit demjenigen eines Konkurrenten kompatibel ist, kann es sich um eine zulässige Markennennung handeln. Eine Markenverletzung setzt nämlich regelmäßig voraus, dass die Herkunftsfunktion der Marke (ihre Funktion als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller) beeinträchtigt wird. Wenn der Verkehr erkennt, dass die verwendete Marke auf ein anderes Unternehmen als den Verwender der Marke verweist, wird die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt. Eine Herkunftsverwirrung kann durch eine solche bloße Nennung einer erkennbar fremden Marke nicht eintreten.

Entscheidung des OLG Frankfurt vom 3. November 2016

Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin vertreiben sogenannte „Fettpressen“, mit denen Fette und Schmierstoffe in der Produktion, der Instandhaltung oder der Wartung von Geräten bereitgestellt werden. Diese Pressen werden mit Kartuschen befüllt, die die jeweiligen Fette und Schmierstoffe enthalten.

In der Werbung für ihr Produkt zeigte die Antragsgegnerin nun eine solche Kartusche in stilisierter Form, die in eine Fettpresse eingespannt war. Auf der Kartusche war die für die Antragstellerin geschützte Marke „Lube-Shuttle“ abgebildet. Hierdurch wollte die Antragsgegnerin darauf aufmerksam machen, dass ihr Produkt auch zusammen mit den Kartuschen der Konkurrenz, in diesem Fall der Antragstellerin, verwendet werden kann. Hierauf wies auch der Slogan „Der Allrounder für jedes System“ hin. Auf den Werbematerialien war zudem noch eine Fußnote mit dem Inhalt „eingetragene Marke der Fa. A“ abgebildet. Hierdurch sollte zu verstehen gegeben werden, dass es sich bei „Lube-Shuttle“ nicht um eine eigene Marke der Antragsgegnerin handelt.

Das OLG Frankfurt war wie schon das als Vorinstanz befasste LG Frankfurt der Auffassung, dass es sich bei der Verwendung der Marke „Lube-Shuttle“ in dieser Form nicht um eine bloße Markennennung handelt. Vielmehr würde die Marke im konkreten Kontext als Hinweis auf die Antragsgegnerin verstanden. Mangels sonstiger erklärender Hinweise hätte einzig die Fußnote „eingetragene Marke der Fa. A“ aus der Markenverletzung heraus führen können. Diese beinhaltete nämlich die Information, dass es sich bei „Lube-Shuttle“ um eine für ein fremdes Unternehmen eingetragene Marke handelt. Das OLG Frankfurt zweifelte aber schon daran, ob ein solcher Hinweis ausreichen könne, um den durch die Werbung erweckten Eindruck eines Herkunftshinweises der Marke auf die Antragsgegnerin zu beseitigen. Jedenfalls in der konkreten Form war der Hinweis auf einen vom Verwender abweichenden Markeninhaber nicht auffällig genug gestaltet. Somit lag eine Markenverletzung vor.   

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es nur in engen Grenzen möglich ist, fremde Marken in der Werbung zu verwenden. Hierbei muss große Sorgfalt darauf verwendet werden, dass nicht der Eindruck entsteht, es handele sich möglicherweise um eine eigene Marke.

Eine Markennennung liegt nur vor, wenn die angesprochene Marke vom Verkehr zweifelsfrei als fremde Marke und nicht als eigene Marke des Verwenders wahrgenommen wird. Unklarheiten gehen stets zu Lasten des Verwenders. Abzuraten ist vor diesem Hintergrund davor, eine fremde Marke ohne ergänzenden Hinweis („geeignet für …“, „passend für…“, „bestimmt für…“ etc.) zu verwenden und die Information, dass es sich um eine Marke eines anderen Unternehmens handelt, nur in einer Fußnote zu erwähnen. Nur Transparenz schützt vor markenrechtlichen Ansprüchen. 

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