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Arglist im Baurecht: Auftragnehmer verschweigt offenkundigen Mangel

Ein Auftragnehmer handelt arglistig, wenn ein Mangel seines Subunternehmers so offenkundig ist, dass er ihm selbst hätte auffallen müssen und er den Auftraggeber bei der Abnahme nicht darauf hinweist. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2016, Az. 21 U 145/13

Der Fall

In einer Halle fallen Deckenelemente herab. Bei der Holzkonstruktion wurden teils Nägel verwendet, wo Schrauben geboten waren. Außerdem wurden zu wenige Nägel und Schrauben verwendet, und die vorhandenen sind nicht ausreichend tief und ohne Unterlegscheiben gesetzt worden. Es bleibt strittig, ob die Leistungen durch einen Subunternehmer ausgeführt wurden. Der klagende Auftraggeber verlangt Schadenersatz. Der beklagte Auftragnehmer erhebt u.a. den Einwand der Verjährung. LG Wuppertal und OLG Düsseldorf verneinen die Verjährung von Ansprüchen aus Arglist und geben dem Auftraggeber Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird vom BGH nicht zugelassen.

Die Folgen

Das OLG wertet die nicht substantiiert angegriffenen Mängel als derart augenfällig, dass der Auftragnehmer diese nach der Lebenserfahrung erkennen und als Mangel einordnen hätte müssen. Dessen hätte er sich auch bewusst gewesen sein müssen. Gleiches gilt wegen nicht nur falsch, sondern teilweise überhaupt nicht erbrachter Leistungen. Für den Auftraggeber spricht der Beweis des ersten Anscheines, den der Auftragnehmer nicht erschüttert hat. Auf die Frage, ob ein Subunternehmer gehandelt hat, kommt es nicht an, da der Auftragnehmer diesen hätte überwachen müssen und sich dessen Arglist hier aus Treu und Glauben anrechnen lassen muss. Darüber hinaus trifft den Auftragnehmer ein eigener Arglistvorwurf aus Organisationsverschulden, da er keinerlei organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um das Werk des Subunternehmers vor Lieferung zu überwachen und zu prüfen. Dies sei angesichts der Qualität der Mängel ebenso offenkundig.

Was ist zu tun?

Das anschauliche und lesenswerte Urteil zeigt einmal mehr, dass Arglist und arglistbegründendes Organisationsverschulden gravierende Folgen haben können. Wie auch in diesem Fall greifen dann – im Übrigen auch im VOB/B-Vertrag – die gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren ab Entstehen und Kenntnis des Anspruchs im Rahmen der zehnjährigen Ultimo-Verjährung des § 199 BGB. Wenngleich zwischenzeitlich erkennbar schien, dass der BGH die Büchse der Pandora der Arglist wieder schließen wollte, hat er hier die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision nicht angenommen. Solche Fälle können also weiterhin von großer Bedeutung sein. Die Frage, welcher Mangel so offenkundig ist, dass man in vergleichbare Arglistvorwürfe gerät, ist Tatfrage. Bei jedem Abweichen von klaren Vorgaben der Leistungsbeschreibung, insbesondere Produktabweichungen, ist dies aber denkbar.

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