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Betriebsratswahl

Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.07.2017 (Az.: 10 TaBV 3/17) entschieden, dass aus der Anwendung des falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der Arbeitgeberin) keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl folgt.

Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin, einer Firma aus der Sicherheitsbranche mit ca. 60 Mitarbeitern, gab es zunächst keinen Betriebsrat. Am 24.02.2016 fand eine Versammlung mit 27 Arbeitnehmern statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde. Für den 04.03.2016 wurde die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats angekündigt. Der Wahlvorstand ging vom vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG) aus. Die Wahlunterlagen wurden nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht. Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel sofort auszufüllen. In diesem Fall nahm der Wahlvorstand die Stimmzettel wieder mit. Nachdem das Ergebnis der Wahl bekannt war, focht die Arbeitgeberin die Wahl am 15.03.2016 vor dem ArbG Düsseldorf an. Diesen Antrag nahm sie zurück. In der Folgezeit soll der Betriebsrat nach dem Vortrag der Arbeitgeberin Forderungen an diese verbunden mit der Ankündigung finanzieller Nachteile im Falle des Nichtnachgebens gestellt haben. Die Arbeitgeberin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl. Dieser Antrag hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch in der zweiten Instanz Erfolg. 

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG lagen keine so offensichtlichen und groben Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vor, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. So folge z.B. aus der Anwendung des ggfs. falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der Arbeitgeberin) keine Nichtigkeit. Soweit der Wahlvorstand in einzelnen Fällen die Stimmabgabe möglicherweise beeinflusst habe, führe dies ebenfalls nicht zur Nichtigkeit. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG lägen keine Nichtigkeitsgründe vor. Danach kann die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl allein bei einer ausschließlich summarischen Fehlerbetrachtung verneint werden. Entsprechend dieser Maßgabe sind keine Gründe vorhanden, die offensichtlich die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten.

Die Rechtsbeschwerde hat das LAG nicht zugelassen.

Hinweise für die Praxis

Auch nach dem Urteil des LAG Düsseldorf bleibt es dabei: die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann allein in Ausnahmefällen angenommen werden. Regelmäßig berechtigt der Mangel einer Wahl allein zu deren Anfechtung. Der Unterschied zur Nichtigkeit ist erheblich. Die binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht zu erklärende Anfechtung zeigt im Erfolgsfall allein Wirkungen für die Zukunft. Bis zur rechtskräftigen Feststellung gilt der Betriebsrat als bestehend mit allen damit verbundenen mitbestimmungs- und kündigungsschutzrechtlichen Konsequenzen. Allein im Fall der Nichtigkeit wirkt deren Feststellung „ex tunc“, d.h. rückwirkend. Antragstellern ist vor diesem rechtlichen Hintergrund stets zu empfehlen, den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit innerhalb der Zweiwochenfrist verbunden mit einer hilfsweisen Anfechtung.

Voraussetzung für die Annahme einer nichtigen Betriebsratswahl ist ein offenkundig besonders grober Verstoß gegen die Wahlvorschriften. Dabei kann die Kumulierung einzelner Gründe, die für sich genommen jeweils nur die Anfechtbarkeit der Wahl begründen würden, regelmäßig nicht zur Nichtigkeit führen. Vielmehr ist bei jedem einzelnen Verstoß eine entsprechende Schwere des Verstoßes notwendig. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze der Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (z.B. Wahl eines Betriebsfremden, Wahl ohne Vorschlagsliste; Fälschung von Briefwahlunterlagen; offene Wahl durch Akklamation; Wahl ohne Wahlvorstand; Wahl eines Betriebsrats für einen eindeutig nicht betriebsratsfähigen Betrieb).

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