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Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung: Ein- und Ausbaukosten trägt künftig der Verkäufer

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) war seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2011 klar: im Falle eines Produktmangels muss der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten für den Austausch ersetzen. Selbst wenn der Austausch unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringt, kann der Verkäufer den Austausch nicht verweigern. Bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern (B2B) war dies bislang anders: Nach der Rechtsprechung des BGH sollte der unternehmerische Kunde einen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten nur dann haben, wenn der Verkäufer selbst den Mangel schuldhaft verursacht hatte.

Künftig ändert sich dies: Ab dem 01.01.2018 tritt das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ in Kraft. Dann muss der Verkäufer auch im B2B-Verkehr die Ein- und Ausbaukosten erstatten, ohne dass es darauf ankommt, ob er den Mangel zu vertreten hat. Zwar kann der Verkäufer seinerseits diese Kosten in der Lieferkette an seine Vorlieferanten weitergeben. Dies gilt aber nur, wenn im Verhältnis zu diesem ebenfalls deutsches Recht anzuwenden ist oder eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen wurde; ist der Vorlieferant insolvent, hat der Verkäufer das Nachsehen. Offen ist, ob der Verkäufer umgekehrt im Verhältnis zum Kunden die Kostenerstattung für Ein- und Ausbaukosten in seinen AGB wirksam ausschließen oder beschränken kann.

Alle Zulieferer und Großhändler sollten daher die nächsten Monate zu nutzen, um sich rechtzeitig vertraglich gegenüber Kunden optimal für die Neuregelung aufzustellen und ihren Versicherungsschutz zu überprüfen.

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