hendrik thies gesellschaftsrecht 2.jpgDr. Ingo Reinke, Gesellschaftsrecht

Zur Abfindung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter einer GbR aus, so steht ihm nach dem Gesetz ein Anspruch zu, der dem Anteil am Erlös entspricht, den er bekäme, wenn die GbR beendet würde. Dieser sog. Abfindungsanspruch steht dem Ausscheidenden nur gegen die Gesellschaft und nicht gegen die übrigen Gesellschafter zu, wie der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat.

Bei der Berechnung des dem ausgeschiedenen Gesellschafter zustehenden Abfindungsanspruchs sind neben dem anteiligen Unternehmenswert sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in die Berechnung einzustellen, unabhängig davon, ob diese Positionen Einfluss auf den Unternehmenswert haben.

Hintergrund

Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten, einer in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltssozietät. Nach dem Ausscheiden des Klägers wurde die Gesellschaft von den beiden verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Kläger forderte nach einvernehmlicher Aufteilung des Inventars und der Mandate den Ausgleich der Kapitalkonten der Gesellschafter. Dies begründete er insbesondere damit, dass einer der verbliebenen Gesellschafter in der Vergangenheit zu hohe Beträge entnommen habe. Im Rahmen einer Stufenklage begehrte der Kläger die Errechnung und die Auszahlung eines entsprechenden (weitergehenden) Ausgleichs.

Das Urteil des BGH vom 12.07.2016 – II ZR 74/14

Das Berufungsgericht hatte die Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil die beklagte Gesellschaft nicht Schuldnerin der geltend gemachten Ausgleichsansprüche sei. Mit der einvernehmlichen Aufteilung des Inventars und der Mandate habe eine Liquidation der Gesellschaft stattgefunden, sodass der Ausgleich nur noch zwischen den Gesellschaftern stattfinde. Zu Unrecht von der Beklagten einbehaltene Zahlungen auf vom Kläger mitgenommene Mandate seien als Bereicherungsanspruch und nicht als Abfindungsanspruch gegen die beklagte Gesellschaft geltend zu machen.

Der BGH betont dagegen, dass gerade keine Vollbeendigung stattgefunden hat, sondern die Gesellschaft in werbender Tätigkeit fortgeführt wurde. Daher komme ein interner Gesellschafterausgleich zugunsten des Ausgeschiedenen Klägers nicht in Betracht. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB der dem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden dasjenige zu zahlen ist, „was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde“.

Die Berechnung der Abfindung sei außerdem nicht auf die Erfassung des anteiligen Unternehmenswertes beschränkt. Diese könne auch nicht-unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis erfassen, etwa die Rückerstattung von Einlagen nach § 733 Abs. 2 BGB oder Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen.

Schließlich stellt der BGH klar, dass die tatsächliche Aufteilung des Inventars und der Mandate in der Regel keine Realteilung dahingehend begründen kann, dass weitere Ansprüche bzw. der Abfindungsanspruch insgesamt ausgeschlossen seien.

Anmerkung

Der BGH bestärkt mit dem Urteil seine grundsätzliche Linie, nach der die vermögensmäßige Auseinandersetzung einer Personengesellschaft hinsichtlich des Abfindungsguthabens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln ist. Einzelne Positionen sollen nicht gesondert durchsetzbar sein. Grund für das Verbot der isolierten Durchsetzung von Einzelansprüchen ist, dass nur bei Gesamtabrechnung aller Ansprüche ermittelt werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter in Summe einen Anspruch auf Abfindung hat oder seinerseits Ausgleich schuldet. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass eine abschließende Abwicklung sämtlicher Ansprüche des Gesellschafters und der Gesellschaft erfolgt.

Für die Frage der Realteilung bestätigt der BGH ebenfalls seine bisherige Rechtsprechung wonach eine weitergehende Ansprüche ausschließende Realteilungsvereinbarung in der Regel nur angenommen werden kann, wenn tatsächlich Vereinbarungen mit entsprechend abschließendem Charakters getroffen wurden. Dies kann zur Vermeidung erheblichen Aufwandes bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches empfehlenswert sein.

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