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Verteidigung gegen einstweilige Verfügungen: Erleichterte Hinterlegung von Schutzschriften möglich

Abmahnungen wegen behaupteter Verstöße gegen das Wettbewerbs-, Patent-, Marken- oder Urheberrecht sind gängige Praxis. Wer eine solche Abmahnung zurückweist, sieht sich dem Risiko ausgesetzt, dass der Abmahner bei Gericht binnen Tagen eine einstweilige Verfügung erwirkt, die den Geschäftsbetrieb lahmlegen kann. Solche einstweiligen Verfügungen erlassen die Gerichte häufig ohne Anhörung der Gegenpartei. Will der Abgemahnte sicherstellen, dass seine Argumente dem Richter vor Erlass der einstweiligen Verfügung zur Kenntnis gelangen, muss er sie zeitnah nach erfolgter Abmahnung im Rahmen eines vorsorglichen Schriftsatzes - der „Schutzschrift" - beim Gericht einreichen. Geht daraufhin beim Gericht ein Verfügungsantrag ein, ist das Gericht gehalten, über den Antrag erst zu entscheiden, wenn es vom Inhalt der Schutzschrift Kenntnis genommen hat.

Ein Problem besteht darin, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung neben „Heimatgericht" des Abgemahnten noch andere Gerichte in Deutschland zuständig sein können. Geht es etwa um eine Werbung des Abgemahnten im Internet, wäre für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Werbung jedes Landgericht in Deutschland zuständig. Der Abgemahnte müsste daher gleichlautende Schutzschriften bei allen Landgerichten in Deutschland hinterlegen. Um den Aufwand zu reduzieren, hat der Gesetzgeber deshalb zum 1. Januar 2016 die Möglichkeit eines zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, in die die Schutzschrift als elektronisches Dokument eingestellt und die von den Gerichten bei Eingang eines Verfügungsantrags durchsucht wird. Dies erfolgt über eine Suchfunktion, in der übereinstimmende Parteibezeichnungen abgefragt werden.

Die neue gesetzliche Regelung bietet neben der erleichterten Einreichung noch einen weiteren Vorteil. In der Vergangenheit haben die Gerichte es grundsätzlich abgelehnt, den Einreicher einer Schutzschrift darüber zu informieren, ob ein entsprechender Verfügungsantrag beim Gericht gestellt wurde. In Zukunft sind die Gerichte verpflichtet, den Einreicher einer Schutzschrift innerhalb von drei Monaten über den Eingang eines Verfügungsantrags und das Gerichtsaktenzeichen zu informieren. Dies ermöglicht es dem Einreicher, Akteneinsicht zu verlangen und einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Unternehmen geltend zu machen, welches erfolglos einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

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