Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Verbindliche Auskunft des Finanzamts, Antragstellung: Der Teufel steckt im Detail

Eine verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzbehörde kann helfen, steuerliche Unsicherheiten in Bezug auf geplante Vorhaben zu verringern. Bei der Formulierung des Antrags auf Erteilung einer solchen verbindlichen Auskunft ist aber besondere Sorgfalt geboten.

Nicht nur wird die Behörde den Antrag ablehnen, wenn er sich nicht auf einen hinreichend bestimmten und in der Zukunft liegenden Sachverhalt bezieht. Es können auch schnell (vermeidbare) Kosten entstehen.

So hat der Bundesfinanzhof kürzlich einen Fall entschieden, in dem sowohl die Organträgerin als auch die Organgesellschaft einer durch Ergebnisabführungsvertrag begründeten steuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt beantragt hatten (09.03.2016, Az. I R 66/14). Der Sache nach ging es darum zu klären, ob die Bildung einer Rücklage für die Organschaft schädlich sei. Da beide Gesellschaften den Antrag gestellt hatten, verlangte das Finanzamt die Auskunftsgebühr von beiden Gesellschaften – jeweils in voller Höhe. Diese doppelten Kosten wären vermeidbar gewesen.  

Allerdings wird die Auskunft aber nur zugunsten des Antragstellers‎ verbindlich. Es  kann daher Situationen geben, bei denen es durchaus sinnvoll ist, die Auskunft für mehrere Parteien zu beantragen, auch wenn mehrfache Gebühren anfallen. Ein Beispiel ist die geplante Einbringung in eine Gesellschaft.

Ob im Einzelfall eine verbindliche Auskunft ein geeignetes Mittel ist, Steuerrisiken aufzudecken, und welche Möglichkeiten es bei der Antragstellung gibt, sollten betroffene Unternehmer daher stets mit ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprechen.

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