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Ursprungskalkulation ist Maß der Dinge für Änderungskosten

Bei Änderung der Bauausführung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) sind nach einem Urteil des OLG Köln (Beschluss vom 26. Oktober 2015, Az. 19 U 42/15) die Mehr- und Minderkosten auf Grundlage der Angebotskalkulation zu vergleichen. Diese ist insgesamt offenzulegen, weil alle Kostenarten betroffen sein können.

Der Fall

Ursprünglich sollten die gesamten Wandflächen einschließlich Fensterlaibungen verputzt werden. Nach Umplanung entfiel der Flächenputz der Wände, sodass nur noch die Laibungen zu verputzen waren. Gegenüber dem ursprünglichen Einheitspreis von 16,80 EUR/m2 verlangt der klagende Auftragnehmer eine Zulage von 18 EUR/m2 Laibung, da nun nicht mehr weitgehend maschinell, sondern auf Maß per Hand zu arbeiten war. Der Auftragnehmer kalkuliert einen neuen Einheitspreis und zieht hiervon denjenigen der ursprünglichen Leistungsposition ab. Die Differenz ist die begehrte Zulage. LG und OLG weisen die Klage ab, da sich die Mehr- und Minderkosten nicht aus der Urkalkulation ableiten lassen.

Die Folgen

Das Urteil stützt sich auf die weiter geltende Rechtsprechung des BGH und die herrschende Lehre zur Preiskalkulation (§ 2 Abs. 5 VOB/B) infolge geänderter Leistungsanordnung (§ 1 Abs. 3 VOB/B). Maßgeblich ist und bleibt die Angebotskalkulation. Den neuen Preis hat der Auftragnehmer auf reiner Lohnbasis kalkuliert. Der Preis der Ursprungskalkulation setzte sich aus Material- und Lohnkosten zusammen. Auch nach richterlichem Hinweis und einer Gegenkalkulation der Beklagten, die zu einem anerkannten Zuschlagspreis von 2,71 EUR/m2 führte, hat der Auftragnehmer seine Berechnung nicht nachgebessert. Die Entscheidung ist daher vor dem Hintergrund unzureichenden Prozessvortrags zwingend.

Was ist zu tun?

In dem hochumstrittenen Geflecht von vertragsändernden Anordnungen und deren Vergütungsfolgen nach VOB/B ist weiterhin die Fortschreibung der Urkalkulation das Maß der Dinge und eigentlich doch auch einfach. Die Auswirkung der Anordnung auf den vereinbarten Preis muss mit der Angebotskalkulation im Einzelnen dargestellt werden. Das einmal vereinbarte Preisniveau lässt sich dabei nicht verbessern („Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter bleibt schlecht“). In sauberer Analyse liegt aber auch eine Chance. So fand im entschiedenen Fall der komplette Wegfall des Flächenputzes bei der Mehr- und Minderkostenberechnung offenbar keine Berücksichtigung. Hier verschenkt der Auftragnehmer Geld, da er bei (schriftlicher Teil-) Kündigung gemäß § 8 VOB/B oder Änderungsanordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B im Ergebnis mindestens seinen Gewinn aus den entfallenen Leistungen bzw. die Deckung seiner allgemeinen Kosten und der Baustellengemeinkosten (AGK- und BGKDeckung) hätte erzielen können. Wer hingegen meint, die klaren Regeln nicht beachten zu müssen, wird im Ergebnis keine Vergütung erhalten.

Ein Beitrag aus der Immobilien Zeitung 26/2016 vom 30.06.2016.

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