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Schutzfähigkeit des "Sparkassen-Rot" vom Bundesgerichtshof bestätigt

Die zugunsten des deutschen Sparkassenverbandes eingetragene abstrakte Farbmarke „Rot“ war und ist eintragungsfähig. Einen Antrag der spanischen Bank Santander, die ebenfalls als Unternehmensfarbe Rot verwendet, auf Löschung aus dem deutschen Markenregister hat der BGH zurückgewiesen.

Hintergrund

Der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe hatte am 7. Februar 2002 die abstrakte Farbmarke "Rot" (HKS 13) beim DPMA angemeldet.  Diese wurde am 11. Juli 2007 kraft Verkehrsdurchsetzung für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" in Klasse 36 registriert. Während das DPMA die Löschungsanträge von Santander zurückgewiesen hatte, ordnete das BPatG im darauf folgenden Beschwerdeverfahren die Löschung der konturenlosen Farbmarke aus dem Register an; das Sparkassen-Rot sei weder originär unterscheidungskräftig noch nehme es der Verkehr aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung als Produktkennzeichen wahr. Nachdem das BPatG das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt hatte, um den EuGH zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Einordnung der vorgelegten demoskopischen Gutachten anzurufen, stützte es seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die Verkehrsbefragungen zur Bekanntheit des Sparkassen-Rot erst Ende 2005 und damit fast vier Jahre nach dem seines Erachtens maßgeblichen Anmeldezeitpunkt stattgefunden hatten.

Entscheidung des BGH vom 21. Juli 2016 (Az. I ZB 52/16)

Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat der BGH entschieden, dass die bekannte rote Farbmarke der Sparkassen eintragungsfähig und daher nicht aus dem deutschen Markenregister zu löschen ist.

Damit setzt der BGH einen Schlusspunkt in dem seit rund sechs Jahren schwelenden Rechtsstreit mit der spanischen Großbank Santander. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob bzw. ab welchem Grad der Bekanntheit einer Farbe, die der Verkehr in der Regel nur als dekoratives Element wahrnimmt, die markenrechtlich erforderliche Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zugesprochen werden kann und zu welchem Zeitpunkt diese vorliegen muss.

Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Sparkasse die Sichtweise des BPatG nicht gebilligt. Die vorgelegten Gutachten belegen demnach zwar keine Verkehrsdurchsetzung des "Sparkassen-Rot" zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme einer kraft Benutzung erlangten Unterscheidungskraft zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag. Darauf ist nach dem BGH abzustellen.

Anmerkung

Das Verfahren in Sachen "Sparkassen-Rot" offenbart eine Reihe von wichtigen Erkenntnissen für Anmelder von abstrakten Farbmarken:

Zunächst reiht sich der BGH-Beschluss nahtlos in die jüngeren Entscheidungen zu konturenlosen Farbzeichen wie "Nivea-Blau" und "Langenscheidt-Gelb" ein, wonach abstrakten Farbmarken regelmäßig keinen herkunftshinweisenden Charakter in Bezug auf die konkret von dem Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen. Mithin genügt es nicht, ein Farbzeichen als bloßen "Eye-Catcher" für ein Produkt einzusetzen, wie es üblicherweise der Fall ist.

Vielmehr müssen abstrakte Farbmarken infolge umfangreicher, spezifischer Benutzung in den angesprochenen Verkehrskreisen die Eignung erlangt haben, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – eine hohe Hürde, die die Vorlage von Verkehrsgutachten mit sehr ausdifferenzierten Fragestellungen erforderlich macht. Nur wenn ein Durchsetzungsgrad von über 50% festgestellt werden kann, verfügt das Zeichen über die nötige, durch tatsächliche Benutzung erworbene Unterscheidungskraft.

Nimmt eine abstrakte Farbmarke diese Hürde – wie nun das "Sparkassen-Rot" –, schließt sich die Frage nach dem Schutzumfang des absoluten Schutzrechts im Verletzungsverfahren an. Das "Santander-Rot" etwa ist im Farbton HKS 14 gehalten und weicht daher nur in Nuancen vom "Sparkassen-Rot" ab. Vor dem Hintergrund, dass der angesprochene Verkehr Kollisionszeichen regelmäßig nicht nebeneinander wahrnimmt, sondern im Hinblick auf den Zeichenvergleich auf sein Erinnerungsvermögen angewiesen ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Santander seinen künftigen Markenauftritt nach dem jüngsten BGH-Beschluss überarbeiten muss. Eine Entscheidung darüber durch die Verletzungsgerichte steht noch aus.  Da es bislang an Präzedenzfällen fehlt, wie Farben im Kollisionsfall konkret und objektivierbar miteinander verglichen werden können, bleiben die Auswirkungen der jüngsten "Sparkassen-Rot"-Entscheidung mit Spannung zu erwarten.

In der Praxis dürfte auch nach dieser Entscheidung die Zahl der abstrakten Farbmarken nicht sonderlich zunehmen, da die Anforderungen sehr hoch sind. Größere Chance haben demgegenüber konkrete Farbmarken, d.h. Zeichen, bei denen das farbige Symbol eine stimmte Kontur besitzt, etwa einen Kreis oder ein Quadrat. Insoweit sind die Anforderungen an die Erlangung markenrechtlichen Schutzes deutlich geringer.

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