Dr. Frank Jungfleisch, GesellschaftsrechtSebastian Hoegl, Gesellschaftsrecht

Richtlinie zum Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen verabschiedet

Am 14. April 2016 verabschiedete das EU-Parlament die Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung″ (2013/0402 (COD)). Seit 2013 wurde daran gearbeitet, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Europa auf einen einheitlichen Mindeststandard zu heben. Dabei spiegeln die neuen Regelungen die Rechtslage in Deutschland in weiten Teilen zwar wider, dennoch ergeben sich auch aus deutscher Sicht einige interessante und zu beachtende Neuerungen.

Eine zentrale Bedeutung im Zuge der Harmonisierung kommt der Definition des Geschäftsgeheimnisses zu. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Know-how-Richtlinie liegt nur vor, wenn drei wesentliche Komponenten erfüllt werden: (i) die Information muss geheim sein, (ii) infolgedessen einen kommerziellen Wert besitzen und (iii) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des Berechtigten vor einer Veröffentlichung geschützt sein. Besonders letzteres Merkmal könnte die Anforderungen an Unternehmen deutlich verschärfen. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Mindeststandards sich hier etablieren werden.

Die Richtlinie stellt ferner dar, unter welchen Umständen der Erwerb oder die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig anzusehen ist. Dabei fällt auf, dass das sog. „Reverse Engineering“, also die Rückentwicklung von Produkten zur Gewinnung von Informationen, nun ausdrücklich als zulässig eingeordnet wird. Bislang war dies in Deutschland ggfs. nach § 17 UWG sogar strafbar. Insofern ist nun der deutsche Gesetzgeber gefordert, eine klarstellende nationale Regelung zu erlassen. Unternehmen könnten andererseits erwägen, sich hinsichtlich des Reverse Engineering vertraglich abzusichern, sofern der nationale Gesetzgeber hierfür Spielräume gewährt.

Auf Rechtsfolgenseite werden den geschädigten Unternehmen künftig weitere Handlungsmöglichkeiten wie Unterlassungsverfügungen, Rückruf- und Vernichtungsansprüche eröffnet. Die Ansprüche im Bereich des Geistigen Eigentums können dabei als Vorlage dienen, um den Schutz des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses auszuweiten. Somit dürfte auch die dreifache Möglichkeit zur Schadensberechnung (Lizenzanalogie, Abschöpfung des Verletzergewinns sowie konkrete Vermögenseinbuße) von der Richtlinie umfasst sein.

Schließlich soll die Vertraulichkeit der Informationen während der prozessualen Geltendmachung von Ansprüchen gewährleistet und somit die Position der Geheimnisinhaber weiter gestärkt werden. Hierfür sieht die Richtlinie sogar Zugangsbeschränkungen zu Anhörungen und Dokumenten vor. Die Umsetzung in nationales Recht dürfte sich dabei aber als problematisch erweisen. Bisher musste der Berechtigte die Offenlegung seiner Betriebsge-heimnisse im Prozess einkalkulieren. Für eine Neuregelung wird eine gravierende Anpassung der entsprechenden Vorschriften der ZPO und des GVG erforderlich.

Eine wichtige Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist die Regelung zum sog. „Whistleblowing“. Die Preisgabe von Geheimnissen aufgrund eines bestehenden öffentlichen Interesses ist weiterhin gerechtfertigt. Die bisherige deutsche Rechtsprechung zu diesem Thema wird daher nicht wesentlich tangiert.

Der nationale Gesetzgeber ist nun gefordert, die Richtlinie innerhalb der nächsten zwei Jahre umzusetzen. Die konkrete Form der Umsetzung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Bis dahin ist es Unternehmen jedenfalls zu raten, ihre Praxis zumindest an den von der Richtlinie geforderten Mindeststandard anzupassen. Unternehmen sollten insbesondere ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen (lassen) und diese nachweisbar machen. Nur dann ist der Schutzbereich der Richtlinie eröffnet. Somit könnten sich eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern, sowie physische und elektronische Sicherheitsmaßnahmen anbieten. Auch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern sind unbedingt zu empfehlen.

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