Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Lieferpflicht für Porsche


Der Bundesgerichtshof hat eine – nicht nur für Porsche – wegweisende Entscheidung verkündet.

Mit Urteil vom 06.10.2015 (KZR 87/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Sportwagenhersteller Porsche dazu verpflichtet, Tuningunternehmen mit neuen Fahrzeugen zu beliefern – zum Zweck der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme oder zur Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs. Zudem muss Porsche auch originale Porsche-Teile liefern oder liefern lassen. Dies zu verweigern, sei eine Diskriminierung und unbillige Behinderung der Tuningunternehmen, urteilte der Bundesgerichtshof.

In seiner Entscheidung betonte das Gericht die unternehmensbedingte Abhängigkeit der Tuningunternehmen, die Porsche durch autonome Bezugskonzentration geschaffen habe. Porsches Einwand, man müsse nicht Wettbewerb zum eigenen Schaden fördern, gelte nicht, wenn Wettbewerber daran gehindert würden, eigene wertschöpfende Leistungen angemessen am Markt präsentieren zu können.

Bei einer Interessenabwägung sieht der Bundesgerichtshof demnach ein erhebliches Interesse der Tuningfirmen an einer Belieferung gegenüber einem allenfalls geringfügigen Interesse von Porsche, die Belieferung zu verweigern. Auch bei originalen Porsche-Ersatzteilen dürfe die Belieferung nicht auf solche Teile beschränkt werden, die anderweitig nicht erhältlich sind. Wegen der marktbeherrschenden Stellung von Porsche im Bereich Diagnose und Informationssysteme müsse man den Tuningfirmen Zugang gewähren, andernfalls handle es sich um eine unbillige Behinderung.

Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest, dass Porsche wegen der bisherigen Verweigerung zum Schadensersatz verpflichtet sei und zudem die anwaltlichen Abmahnkosten tragen müsse.

Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für die Marke Porsche, sondern vielmehr branchenübergreifend für alle exklusiven Produkte, die von Unternehmen weiter veredelt werden.

Kontakt > mehr