Dr. Christoph Fingerle, Fachanwalt für ArbeitsrechtStephanie Krüger, Arbeitsrecht

Leiharbeit: Neue gesetzliche Regelung ab 01.04.2017

Der Bundestag hat am 21.10.2016 nach jahrelanger Debatte das Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verabschiedet. Das Gesetz sieht weitreichende Änderungen für die Leiharbeit vor:

Begrenzung der Überlassungsdauer

Die Überlassung ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zulässig. Die Überlassungshöchstdauer ist arbeitnehmerbezogen ausgestaltet, d.h. derselbe Leiharbeitnehmer darf für maximal 18 Monate überlassen werden, derselbe Arbeitsplatz kann allerdings über einen längeren Zeitraum als 18 Monate mit (wechselnden) Leiharbeitnehmern besetzt werden. Kurzzeitige Unterbrechungen führen nicht zu einem Neubeginn des Laufes der 18-monatigen Frist. Mindestunterbrechungszeit beträgt drei Monate. Ausnahmen hiervon sind nur durch Tarifvertrag möglich.

Equal-Pay

Leiharbeiter sollen zudem künftig grundsätzlich nach spätestens neun Monaten die gleichen Vergütungsleistungen wie Stammbeschäftigte erhalten. Abweichungen sind auch hier nur in einem Tarifvertrag möglich, stets unter Einhaltung des jeweils geltenden Mindestlohns.

Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsgestaltungen

Mit der Neuregelung muss die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden. Eine vorhandene Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deckt nur noch vertragliche Vereinbarungen, die auch ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung tituliert sind. Nach alter Rechtslage war es Praxis für zweifelhafte Werk- oder Dienstleistungsverträge, bei denen nach der praktischen Durchführung eine Arbeitnehmerüberlassung vorlag oder vorliegen konnte, von Seiten des vermeintlichen Werkunternehmers oder Dienstleisters eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorzuhalten. Nach dieser Praxis waren unter der alten Rechtslage Vertragsverhältnisse, die nur dem Titel nach Werkverträge oder Dienstleistungsverträge der Sache nach jedoch Arbeitnehmerüberlassungsverträge waren, niemals unwirksam, so dass die gesetzlichen Rechtsfolgen der »illegalen Arbeitnehmerüberlassung« nicht eintraten. Wird eine Arbeitnehmerüberlassung nun im Vertrag von Verleiher und Entleiher nicht ausdrücklich offengelegt, wird – wie bereits heute bei einer illegalen Überlassung ohne Verleiherlaubnis – ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmerin/Leiharbeitnehmer und Entleiher gesetzlich angeordnet. Daneben kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Offenlegung für Ver- und Entleiher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Verbot des Einsatzes als Streikbrecher

Der Einsatz entliehener Arbeitnehmer als Streikbrecher ist künftig verboten. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden.

Mitbestimmung

Leiharbeitnehmer sind bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes und der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen. Damit wird die zum Teil bereits ständige Rechtsprechung des BAG gesetzlich verankert.

Fazit

Die Neuregelung ist für Unternehmen, die Fremdpersonal einsetzen ebenso relevant wie für solche Unternehmen, die Arbeitnehmer bei anderen Unternehmen einsetzen, sei dies bereits jetzt im Rahmen von Verleihverträgen oder von Werkverträgen. Insbesondere mit Blick auf die künftige Personalplanung und bei Neuabschluss von Verträgen müssen die Gesetzänderungen berücksichtigt werden. Für den Fall bestehender Werkverträge sollte deren korrekte rechtliche Einordnung sorgfältig  geprüft werden. Dient derzeit eine Vorratsverleiherlaubnis als Absicherung, so sollte die Vertragspraxis modifiziert werden.

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