Dr. Ingo Reinke, Gesellschaftsrecht

Insolvenzanfechtung: Reform lässt auf sich warten

In letzter Zeit haben Insolvenzanfechtungen stark zugenommen. Insolvenzverwalter verlangen teilweise weit zurückliegende Zahlungen zurück, die das betroffene Unternehmen vor dem Insolvenzverfahren erhalten hat. Ein Reformentwurf zur Begrenzung des Anfechtungsrechts wurde schon letztes Jahr debattiert; die 2. und 3. Lesung im Bundestag sind für diesen Herbst vorgesehen, bislang aber nicht terminiert. Im Entwurf ist u.a. vorgesehen, die sog. Vorsatzanfechtung von 10 auf 4 Jahre zu verkürzen und Zahlungsvereinbarungen zu ermöglichen. Derzeit müssen Unternehmen aber noch mit Anfechtungen nach den bisherigen Regeln rechnen. Um diesen bestmöglich vorzubeugen, können bestimmte Verhaltensweisen helfen:

  • Im Unternehmen sollte ein stringentes Mahn- und Inkassowesen gelebt werden, um größere Außenstände gar nicht erst anwachsen zu lassen. Konkrete Maßnahmen wie Inkasso oder Zwangsvollstreckung sollten aber nicht nur angedroht, sondern auch zeitnah durchgeführt werden. Wer mehrfach die Zwangsvollstreckung ankündigt, Ratenzahlungen anbietet oder einen Lieferstopp androht, muss später mit dem Vorwurf rechnen, man habe bereits früh von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst. Das hebt das Anfechtungsrisiko.

  • Treten beim Vertragspartner Liquiditätsprobleme auf, sollten weitere Geschäfte nur noch als sog. „Bargeschäfte“ durchgeführt werden. Hierzu sind Lieferungen am besten nur noch gegen Vorkasse auszuführen und die Gegenleistung dann innerhalb von 2 Wochen zu erbringen und abzurechnen.

  • Je nach Gegenstand der Geschäftsbeziehung können auch bestimmte Regelungen in den AGB bzw. Lieferbedingungen helfen, die Insolvenzanfechtung zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere Lösungsklauseln und die Ausgestaltung des Eigentumsvorbehalts.

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