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Erfüllungsbürgschaft gilt auch nach Kündigung des Vertrags

Eine durch Abnahme befristete Vertragserfüllungsbürgschaft erlischt durch die außerordentliche Kündigung eines Bauvertrags nicht. Sie kann - so das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 17. März 2016 - auch danach noch in Anspruch genommen werden. Eine separat vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft hindert dies nicht zwingend.

Der Fall

Die Parteien stritten um wechselseitige Ansprüche aus einem durch den Bauherrn außerordentlich gekündigten Bauvertrag. In einer Widerklage wendete sich der Bauherr u.a. gegen die Bank, die eine auf den Zeitpunkt der Abnahme befristete Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten der Generalunternehmerin gestellt hatte. Er machte Fertigstellungsmehrkosten und Beseitigungskosten für Mängel geltend, die während der Ausführung erkannt worden waren. Die Bank wendete ein, dass die Frist für die Bürgschaft abgelaufen sei, weil die Kündigung der Abnahme gleichstehe. Mit ihr ende das Erfüllungsstadium, der Vertrag wandle sich in ein Abrechnungsverhältnis um. Die Bank habe sich nur für Ansprüche aus der Vertragsdurchführung, nicht aber aus deren Scheitern verbürgen wollen. Wegen des Streits über die „Abnahme" bestehe aufgrund einer separat vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auch die Gefahr einer Übersicherung des Bauherrn.

Die Folgen

Der Bauherr bekam in beiden Instanzen Recht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2016, Az. 4 U 153/15). Den Urteilen zufolge steht eine außerordentliche Kündigung einer Abnahme nicht gleich. Die Befristung der Bürgschaft auf den Zeitpunkt der Abnahme beschränke sie auf Leistungsstörungen, die vor diesem Moment eintreten. Der Sicherungszweck der Bürgschaft umfasse gerade auch Leistungsstörungen, die zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags führen. Denn hieraus entstünden typischerweise Ansprüche wegen Nichterfüllung, welche die Bürgschaft absichern soll. Die Sicherungsabrede sei im konkreten Fall nicht unwirksam, soweit in einer separaten Vertragsklausel im Zusammenhang mit der Schlusszahlung eine Gewährleistungsbürgschaft gefordert werde. Allenfalls letztere Regelung könnte wegen Übersicherung unwirksam sein, wenn beide Bürgschaften bis zur Abnahme nebeneinander bestehen könnten.

Handlungsempfehlung

Wenn dem Bauherrn ein Festhalten an einem Bauvertrag nicht mehr zugemutet werden kann, darf er ihn vor der Abnahme des Vorhabens kündigen. Bisher war nicht geklärt, ob der Bauherr dann eine Erfüllungsbürgschaft des Unternehmers in Anspruch nehmen kann, um Ansprüche aus Mängeln und anderen Leistungsstörungen abzugelten. Das Urteil stützt die Rechte der Bauherren gegenüber den Unternehmern. Bauherren können bei einer außerordentlichen Kündigung eine Erfüllungsbürgschaft in Anspruch nehmen, weil sie gerade auch für die Leistungsstörungen gilt, die zur Kündigung des Bauvertrags führen. Das Urteil stellt auch klar, dass es auf die konkrete Gestaltung des Vertrages ankommt, ob Sicherungsabreden wegen Übersicherung unwirksam sind oder nicht.

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