Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Dieselgate: kein Rücktritt vom Vertrag wegen Abgasmanipulation  

VW-Kunden, die ihr Fahrzeug wegen der Abgasmanipulation zurückgeben wollen, haben wohl schlechte Karten.

Die Klage eines VW-Tiguan- Käufers gegen seinen VW-Händler auf Rückgabe des Fahrzeugs wegen Abgasmanipulation wurde vom Landgericht Bochum jetzt abgewiesen. Zutreffend weist die Kammer darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers durch die Manipulation einen Mangel aufweise. Das alleine reicht aber noch nicht. Es müsse nämlich zunächst auch eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegen. Davon sei aber schon deswegen nicht auszugehen, weil der VW-Händler von der Manipulation genauso wenig gewusst habe wie der Kunde selbst. Wichtig und zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der weitere Hinweis des Landgerichts Bochum, dass ein Verschulden des Fahrzeugherstellers seinem Händler nicht zugerechnet werden könne. Der Kläger hatte argumentiert, dass der VW-Händler "im Lager" des Herstellers stehe und sich daher das Verschulden des Herstellers zurechnen lassen müsse. Das lässt sich aber nicht rechtfertigen, solange es sich nicht um eine Niederlassung des Herstellers oder eine 100-prozentige Tochter des Herstellers handelt.

Die Kammer hat sich auch mit der Frage befasst, ob für die Mangelbeseitigung die Bagatellgrenze überschritten worden sei. Diese liegt bei einem Prozent des Kaufpreises. Sind die Mängelbeseitigungskosten geringer, kommt ein Rücktritt ohnehin nicht in Betracht. Das war bei dem Tiguan ebenfalls der Fall, sodass ein Rücktritt auch aus diesem Grund ausgeschlossen wurde.

Auch wenn noch die Möglichkeit der Berufung gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Hamm besteht, spricht vieles dafür, dass das Urteil einer Überprüfung durch das Obergericht standhalten wird. Die Jagd, die derzeit viele Anwälte auf VW-Kunden machen, um auf diese Weise Rücktrittsprozesse zu führen, dürfte jedenfalls durch dieses Urteil deutlich an Attraktivität verloren haben.

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