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Bezeichnungen von Sportereignissen als Marke –  Euro 2016

Das Fußballfieber geht gerade wieder um. Möchte man die allgemeine Begeisterung für die Euro 2016 zu Werbezwecken nutzen, besteht aber sehr schnell die Gefahr einer Abmahnung durch die UEFA. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Verwendung von sprachüblichen Bezeichnungen für ein Sportereignis markenrechtlich zu bewerten ist.

Gesetzliche und tatsächliche Ausgangslage

Die UEFA hat sich zahlreiche (Unions-) Marken mit Bezug zur Fußballeuropameisterschaft schützen lassen. Hintergrund dieses Vorgehens ist insbesondere, dass den offiziellen Lizenznehmern dadurch ein exklusives Recht eingeräumt werden kann, ihre Produkte mit den geschützten Zeichen zu versehen und somit Werbung zu betreiben. Geschützt sind unter anderem die Bezeichnungen „EURO 2016“, „UEFA EURO 2016“ und „FRANCE 2016“ als Wortmarken sowie zahlreiche Logos als Bildmarken.

Eine eingetragene Marke verschafft ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, zu kennzeichnen. Gegenüber Dritten wird dadurch insbesondere die Möglichkeit begründet, die Unterlassung entsprechender Markenverwendung zu fordern. Auch die Verwendung von ähnlichen Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht, kann untersagt werden. Da die offiziellen Lizenzen für die Marken der Euro 2016 große wirtschaftliche Bedeutung haben, und ihr Wert durch eine unerlaubte Markenverwendung beeinträchtigt würde, ist zu erwarten, dass die UEFA von diesem Recht umfassend Gebrauch machen wird.

Zur Unterscheidungskraft sprachüblicher Bezeichnungen für Sportereignisse

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Der Verkehr ordnet ein Produkt aufgrund einer Marke einem bestimmten Unternehmen zu. In diesem Zusammenhang spricht man von der Herkunftsfunktion der Marke.

Damit eine Marke diese Funktion erfüllen kann, ist es erforderlich, dass sie unterscheidungskräftig ist. Das bedeutet, dass der Verkehr die Marke tatsächlich so wahrnimmt, dass sie das gekennzeichnete Produkt von den Produkten anderer Unternehmen unterscheiden soll. Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere dann, wenn eine Marke das bezeichnete Produkt beschreibt. Für beschreibende Angaben besteht zudem ein allgemeines Freihaltebedürfnis, da jeder Mitbewerber dazu in der Lage sein soll, sein Leistungsangebot zu beschreiben, ohne in Konflikt mit den Rechten Dritter zu geraten. Weist eine Marke auf ein besonderes Ereignis hin, kann es dazu kommen, dass der Verkehr diese nicht als Herkunftshinweis auffasst, sondern lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen mit dem Ereignis als solchem annimmt.

Unter diesem Aspekt hatte der BGH im Jahr 2006 die Marke „Fußball WM 2006“ zu bewerten (Beschluss vom 27.04.2006, I ZB 96/05). Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Bezeichnung „Fußball WM 2006“ um eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 handelt, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringen wird. Ihr fehle aus diesem Grund die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO vormals HABM – Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) war der Ansicht, dass die Marke „WM 2006“ nicht unterscheidungskräftig ist und aus diesem Grund aus dem Markenregister zu löschen war.

Die Marken der EURO 2016

Es spricht einiges dafür, dass diese Erwägungen auch auf die Marke „EURO 2016“ zutreffen. Die Fußballeuropameisterschaft wird seit langem mit dem Begriff „EURO + Jahreszahl“ bezeichnet, sodass der Verkehr hier dieselbe Verbindung zu einem Sportereignis herstellt wie bei der Bezeichnung „WM + Jahreszahl“. Die Marke „EURO 2016“ dürfte also ebenfalls nicht als Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen verstanden werden.

Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass in einer Entscheidung des EUIPO zu der Marke „EURO 2008“ jegliche Erwägungen zur fehlenden Unterscheidungskraft in dieser Hinsicht fehlen. Die Tatsache, dass „EURO 2016“ als Wortmarke in das Markenregister der EU eingetragen wurde, zeigt, dass das EUIPO offenbar auch weiterhin von der Unterscheidungskraft dieser Marke ausgeht. Für die übrigen von der UEFA geschützten Marken, bei denen es sich nicht um sprachübliche Bezeichnungen der Fußballeuropameisterschaft handelt  – insbesondere den geschützten Bildmarken – stellt sich das Problem der fehlenden Unterscheidungskraft nicht.

Auswirkungen

Die Eintragung der Marken durch das EUIPO hat zur Folge, dass markenrechtlicher Schutz besteht, dies gilt auch für die Marke „EURO 2016“. Gerichte können einer von der zuständigen Behörde eingetragenen Marke nämlich nicht jegliche Unterscheidungskraft absprechen. Im Streitfall wirkt sich eine fehlende Unterscheidungskraft aber dahin gehend aus, dass der Schutzumfang der Marke deutlich enger gefasst wird, als dies üblicherweise der Fall wäre. Dies hat zu Folge, dass schon geringe Abweichungen dazu führen können, dass der markenrechtliche Schutzbereich nicht mehr berührt ist. Ob dies zutrifft, muss dabei jeweils im Einzelfall sorgfältig beurteilt werden.

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