Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Aus für Fahrzeugwerbung mit separaten Überführungskosten

In Werbeanzeigen müssen künftig die Überführungskosten in den Fahrzeugpreis einberechnet werden.

Überführungskosten, die ein Verbraucher zahlen muss, müssen in einer Fahrzeugwerbung im angegebenen Verkaufspreis enthalten sein, wenn diese Werbung "unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist". Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (C-476/14 vom 07.07.2016).

Unter Verweis auf Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des EU-Parlaments stellt der EuGH fest, dass zum Endpreis die unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile gehören, die der Verbraucher tragen muss. Darunter fallen insbesondere die Überführungskosten, wenn sich beispielsweise der Verbraucher in die Geschäftsräume des Händlers begibt und dort ein Angebot vorfindet. Eine Ausnahme sieht der EuGH nur, wenn der Verbraucher die Überführung an einen anderen Ort als den Sitz des Händlers wünscht, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können. Infolgedessen ist für den EuGH der Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik gegeben, wenn zusätzlich zu dem Verkaufsangebot Überführungskosten gefordert werden, die sich auf den Sitz des Händlers beziehen. Das wird nach den Ausführungen des EuGH auch für Zeitungswerbung mit einem Kaufpreisangebot gelten.

Es ist zu erwarten, dass diese Rechtsprechung alsbald von den Abmahnvereinen aufgegriffen wird. Infolgedessen kann keinem Fabrikatshändler mehr geraten werden, separat vom Verkaufspreis die Überführungskosten in einem Fahrzeugangebot aufzuführen, die der Händler zusätzlich für den Transport des Fahrzeugs vom Hersteller zu sich selbst verlangt. Sie müssen zukünftig Gegenstand des Verkaufspreises selbst sein. Die von den Verbraucherverbänden schon vor langer Zeit angestoßene Diskussion hat damit ein Ende.

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