Norbert Hebeis, Markenrecht

Aus der Gemeinschaftsmarke wird die Unionsmarke

Am 23. März 2016 tritt die neue Verordnung über die Unionsmarke in Kraft. Gemäß den neuen EU-Vorschriften wird das uns bislang als „Harmonisierungsamt“ bekannte EU-Markenamt im spanischen Alicante in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO) umbenannt. Über diese Namensänderung hinaus gibt es allerdings noch eine Anzahl inhaltlicher Änderungen bei der neuen Unionsmarke:

Geänderte Gebührenstruktur

Wichtig für die Markenanmelder ist die geringfügig geänderte, nämlich gestaffelte Gebührenstruktur. Die amtlichen Anmeldegebühren für eine EU-Marke in einer Klasse beträgt zukünftig 850 EUR und ist damit 50 EUR günstiger als bisher für bis zu drei Klassen. Die Anmeldegebühr für zwei Klassen beträgt zukünftig (wie bisher) 900 EUR und für drei Klassen 1.150 EUR.

Die Verlängerungsgebühren, die zehn Jahre nach der Anmeldung anfallen, werden durchweg günstiger. Die Verlängerung einer Marke in drei Klassen kostet nicht mehr wie bisher 1.350 EUR, sondern nur noch 1.050 EUR, bei zwei Klassen sind es noch 900 EUR und bei einer Klasse 850 EUR.

Auch die Verfahrensgebühren für Widersprüche oder Beschwerden werden um 10% reduziert.

Übergangsregelung zur Änderung des Verzeichnisses der Waren/ Dienstleistungen

Eine weitere Änderung betrifft das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen bereits eingetragener EU-Marken. Nach der früheren Praxis des Harmonisierungsamtes war eine Marke, die für alle Oberbegriffe einer Klasse eingetragen war, automatisch für sämtliche Waren oder Dienstleistungen geschützt, die in diese Klasse fielen. Diese Praxis hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil „IP-Translator“ als unzulässig erklärt. Heute ist eine Marke nur noch für die Waren oder Dienstleistungen geschützt, die auch tatsächlich im Verzeichnis aufgeführt sind.

Um Rechtsverluste durch diese neue Rechtslage zu vermeiden, sieht die neue Unionsmarkenverordnung eine Übergangsregelung für Altmarken bis 24. September 2016 vor. Bis zu diesem Datum können Markeninhaber eine Erklärung einreichen, dass sie Schutz für Waren oder Dienstleistungen beanspruchen, die nicht vom Wortlaut des Verzeichnisses umfasst sind. Entscheidende Voraussetzung für diese Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung des Verzeichnisses ist allerdings, dass im Altverzeichnis sämtliche Oberbegriffe der betreffenden Klasse aufgeführt sind. Wenn Sie hierzu Fragen haben, prüfen wir gerne, ob bei Ihrer Marke ein solcher Antrag auf Ergänzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen möglich und sinnvoll ist.

Unionsmarken müssen nicht mehr grafisch darstellbar sein

Ferner wurde die Erfordernis der „grafischen Darstellbarkeit“ einer Marke abgeschafft. Damit sind Klangmarken nun ohne weiteres schutzfähig. Geschmacks- und Geruchsmarken dürften allerdings auch auf der Grundlage der neuen Verordnung nicht schutzfähig bleiben.

Unionsmarke gegen Unternehmensbezeichnung

Klarstellend führt die neue Verordnung aus, dass der Inhaber einer Marke auch gegen die Benutzung des identischen oder eines ähnlichen Zeichens, das von einem Dritten als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung verwendet wird, vorgehen kann.

Unionsmarken gegen Transitwaren

Die neue Unionsverordnung enthält eine eigenständige Regelung zum Verbot markenverletzender Transitwaren.

Bemerkungen Dritter

Ferner können Dritte bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn Widerspruch eingelegt wurde, bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch, Bedenken gegen eine angemeldete Unionsmarke vorbringen. Vor Eintragung der Unionsmarke kann das Amt dann die Schutzfähigkeit der Marke erneut prüfen.

Unionsgewährleistungsmarke

Die Unionsmarkenverordnung erschafft sogar eine neue Markenkategorie, die „Unionsgewährleistungsmarke“. Der Inhaber einer solchen Marke gewährleistet ein bestimmtes Material, eine bestimmte Art und Weise der Herstellung der Waren, der Qualität etc. Gewährleistungsmarken dienen deshalb dazu Waren mit einer besonderen Beschaffenheit von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Es bleibt abzuwarten, welche Bedeutung diese neue Markenkategorie erlangen wird.

Dies sind nur einige uns als besonders erwähnenswert erscheinende Änderungen der neuen Unionsmarkenverordnung. Sollten sich für die Praxis bedeutsame Änderungen zum bisherigen Recht ergeben, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren. Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Website des EU-Markenamts „EUIPO" unter https://oami.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/news/-/action/view/2820129.

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