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Wegweisendes Urteil zur Neuberechnung des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs

Mit Teilurteil vom 28. August 2015 hat ein Gericht erstmals die Grundlage für die neue Berechnung des Ausgleichsanspruchs bestätigt (LG Düsseldorf, Az. 33 O 119/12).

Aufgrund der sog. Tamoil-Entscheidung des EuGH war der deutsche Gesetzgeber veranlasst, Absatz 1 des § 89b HGB zu ändern (der bisherige § 89b Abs. 1 Ziff. 2 ist entfallen). Für die sog. Prognoseberechnung kommt es deswegen zukünftig nicht mehr auf die Verluste des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers an, die dieser durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet, sondern auf die Vorteile, die der Lieferant durch den Verkauf der Fahrzeuge/Maschinen und Ersatzteile an den Händler erzielt hat. Da die Handelsvertreter/Vertragshändler keine hinreichenden Erkenntnisse über die von dem Lieferanten realisierten Deckungsbeiträge haben können, besteht ein Anspruch auf Auskunft des Handelsvertreters/Vertragshändlers gegenüber dem Lieferanten über die von diesem erzielten Deckungsbeiträgen, wie das Landgericht Düsseldorf nunmehr bestätigt hat. Hinsichtlich der zum Ausgleichsanspruch erforderlichen zweiten Berechnung (Höchstbetragsberechnung) bleibt es aber bei der Provision bzw. Deckungsbeitrag des Händlers (unten siehe zu der gesamten Thematik auch den Aufsatz des Unterzeichners in der IHR 4/2014).

Da wenige Lieferanten geneigt sein werden, ihren Vertriebspartnern gegenüber die Deckungsbeiträge offen zu legen, könnte sich die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zukünftig vereinfachen auf die Höchstbetragsberechnung. Bei der Höchstbetragsberechnung sind die Provisionen/Deckungsbeiträge des Handelsvertreters/Vertragshändlers im Durchschnitt der letzten fünf Jahre maßgebend.

Im entschiedenen Fall des Landgerichts Düsseldorf ging es um einen Lieferanten für Fotokopier- und Druckersysteme. Der ausgeschiedene Händler hatte Auskunft verlangt über die von dem Lieferanten realisierten Deckungsbeiträge für die im letzten Vertragsjahr verkauften Geräte sowie über die bei diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie über die für diese Geräte abgeschlossenen Wartungsverträge. Der Auskunftsanspruch des Händlers wurde in der Klage begrenzt auf den Höchstbetrag gem. § 89b Abs. 2 HGB. Das Landgericht Düsseldorf hat der Teilklage in vollem Umfange stattgegeben. Das Urteil liegt noch nicht im Wortlaut vor. Es wird nachgereicht, sobald es hier eingeht.

Das Urteil dürfte auch für die Automobilindustrie von größter Tragweite sein, da derzeit aufgrund umfangreicher Kündigungen Vertragsverhältnisse ihr Ende finden und der Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass gegen das Urteil Rechtsmittel (Berufung) eingelegt wird, da es für die gesamte Vertriebsbranche von wegweisender Bedeutung ist.

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