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Wann besteht ein Alleinvertriebsrecht für Handelsvertreter und Vertragshändler?

Wenn mit einem Handelsvertreter ohne weitere Regelungen der „exklusive“ Vertrieb vereinbart wurde, darf der Unternehmer in diesem Gebiet auch selbst verkaufen. Bei Vertragshändlern wäre dieser Fall jedoch sehr wahrscheinlich anders zu beurteilen.

Ein Handelsvertreter klagte auf Unterlassung des Direktvertriebs durch den Unternehmer in dem ihm „exklusiv“ zugewiesenen Gebiet. Regelungen zu einem Alleinvertriebsrecht fehlten.

Das OLG Karlsruhe lehnte einen solchen Unterlassungsanspruch ab (Urteil vom 06.11.2014, Az. 9 U 58/14). Es versteht unter dem Begriff „exklusiv“ (ohne weitere vertragliche Regelungen), dass der Handelsvertreter in diesem Gebiet den sogenannten „Bezirksschutz“ erhält (§ 87 Abs. 2 HGB). Demnach ist dem Handelsvertreter für sämtliche Geschäfte, die das Unternehmen im Vertragsgebiet - durch wen auch immer - tätigt, eine Provision zu zahlen. Wegen dieser Regelung bedarf nach Ansicht des OLG Karlsruhe ein Alleinvertriebsrecht, das dem Unternehmen den eigenen Vertrieb untersagt, ausdrücklicher Regelungen. Diese Regelungen fehlten in dem entschiedenen Fall.

Das OLG wies jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Regelung für Vertragshändler (d.h. Weiterverkäufer / „Reseller“ / Distributoren) nicht gegeben sei und daher dort der Begriff „exklusiv“ eher anders auszulegen ist.

Praxishinweis

Das Urteil des OLG Karlsruhe illustriert deutlich, dass missverständliche Begriffe (wie „exklusiv“) immer von den Parteien ausdrücklich beschrieben werden sollten. Sofern Unternehmen einen solchen Bezirksschutz für den Handelsvertreter trotz exklusiver Gebietszuweisung nicht wünschen, kann auch dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Bei Vertragshändlern (Weiterverkäufern/„Resellern“/Distributoren) gilt § 87 Abs. 2 HGB nicht, so dass hier eine exklusive Gebietszuweisung ohne weitere Regelungen eher als Alleinvertriebsrecht zu verstehen ist. Wünschen Unternehmen hierzu abweichende Regelungen, sind diese ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Regelung entsprechend § 87 Abs. 2 HGB, wonach der Vertragshändler bei Direktgeschäften des Unternehmers eine gewisse Entschädigung erhält.

Gerade bei Beginn einer neuen Vertragsbeziehung sollten Unternehmen aber darauf achten, sich nicht exklusiv an einen Vertragshändler oder Handelsvertreter zu binden. Nach einer erfolgreichen „Probezeit“, während der die Parteien nicht-exklusiv zusammenarbeiten, kann immer noch eine Exklusivität vereinbart werden.

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