rsz genzow christian1868 3 2.jpg

Vertriebsrecht: Händler haftet auch nach Ende des Vertrags
  
Endet der Vertrag eines Autohauses mit einer Marke, bedeutet das nicht das Ende der Sachmängelhaftung für verkaufte Autos dieses Herstellers.

Verkauft ein Automobilhändler ein Neufahrzeug, beginnt damit für ihn die zweijährige Sachmängelhaftung. Daneben steht in der Regel eine vom Hersteller selbst gegebene freiwillige Garantie. Der Kunde hat dadurch im Falle eines Mangels ein Wahlrecht: Er kann entweder vom Verkäufer verlangen, den Mangel aufgrund der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu beseitigen, oder dies aufgrund der Garantiezusage von jedem autorisierten Servicepartner der Marke verlangen. Dieses Wahlrecht hat allerdings nur der Kunde. Der Händler, der das Auto verkauft hat, kann den Kunden nicht an einen anderen autorisierten Servicepartner verweisen. Auch dann nicht, wenn sein eigener Vertrag mit der Marke bereits beendet ist. Denn die Garantiezusage durch den Hersteller ersetzt nicht die Sachmängelhaftung durch den Händler. Sie ergänzt sie lediglich. Und die Sachmängelhaftung resultiert aus dem Verkauf des Fahrzeugs und hat nichts mit der Markenautorisierung zu tun, endet also auch nicht mit dem Ende des Vertrags. Verlangt der Kunde vom Händler eine Sachmangelbeseitigung, sollte dieser dem Verlangen daher nachkommen. Andernfalls läuft er Gefahr, dass der Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt - mit der Begründung, der Verkäufer habe trotz des gesetzlichen Anspruchs die Beseitigung des Sachmangels verweigert. Der Händler bleibt dann allerdings nicht unbedingt auf den Reparaturkosten sitzen. Denn aus der Verpflichtung zur Sachmangelbeseitigung gegenüber dem Kunden ergibt sich auch für den ausgeschiedenen Händler ein Ersatzanspruch gegenüber dem Hersteller - mindestens zu den gleichen Bedingungen, wie sie während der Vertragslaufzeit des Händlervertrags gegolten hatten. Daher muss der Hersteller den ausgeschiedenen Händler auch mit den entsprechenden Ersatzteilen und technischen Informationen versorgen.

Kontakt > mehr