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Vertriebsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen drohender Verluste - Wann hat ein Händler das Recht auf eine außerordentliche fristlose Vertragskündigung?

Ein Unternehmer trägt allein das Risiko, ob ein Vertragshändlervertrag mit einem Lieferanten für ihn wirtschaftlich tragbar ist oder nicht. Wenn er also nur Verluste erwirtschaftet, ist dies zunächst sein eigenes Risiko. Natürlich kann er den Vertrag ordentlich kündigen. Ob auch ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht besteht, ist umstritten.

Sogenannte Dauerschuldverhältnisse können dann außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn der Kündigende unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. In der Regel kann eine solche Kündigung nicht mit Argumenten begründet werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen. Besteht jedoch ein besonders enges Vertrauensverhältnis, haben die Gerichte Ausnahmen zugelassen: Danach kann der wirtschaftliche Niedergang eines Unternehmens dieses zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags berechtigen. In einem konkreten Fall (AZ: 10 HK O 7132/14) bejahte das Landgericht München I am 20. Oktober 2014 grundsätzlich, dass drohende Verluste des Vertragshändlers die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen können. Unzumutbarkeit sei aber nicht gegeben, wenn der Kündigende bereits eine Phase mit ähnlichen Verlusten "ertragen" habe. Dann sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar. Auch wenn das Landgericht die Unzumutbarkeit verneinte, ist das Urteil von Bedeutung: Basiert eine außerordentliche Vertragskündigung durch den Händler auf Gründen, die nicht in seinem Risikobereich liegen, die Fortsetzung aber unzumutbar machen, kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung durchaus gegeben sein - etwa wenn der Hersteller einen wesentlichen Teil seiner Produkte einstellt und mit dem Rest nur noch Verluste zu erzielen sind.

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