Dr. Stefan Lammel, Fachanwalt für GesellschaftsrechtDr. Ingo Reinke, Gesellschaftsrecht

Reform der Insolvenzanfechtung - deutliche Einschränkungen vorgesehen

In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung des BGH insbesondere zur sog. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO eine kaum noch zu überblickende Komplexität erreicht, die selbst Insolvenzexperten eine Prognose des Anfechtungsrisikos nur schwer möglich macht. Sowohl in der juristischen Fachliteratur als auch von Wirtschaftsverbänden und Mittelstandsvereinigungen wurde daher eine Eingrenzung der Anfechtungsbefugnisse von Insolvenzverwaltern gefordert, da diese den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste.

Die Bundesregierung hat nun einen Regierungsentwurf vorgelegt, der Einschränkungen der Anfechtungsrechte vorsieht, die noch deutlich über den Referentenentwurf aus dem Justizministerium hinausgehen.

Inhalt der geplanten Neuregelung

Der vorliegende Regierungsentwurf sieht zur Herstellung einer größeren Rechtssicherheit insbesondere vor, die Anfechtungsfrist der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) im Falle von Sicherungen und Befriedigungen von 10 auf 4 Jahre herabzusetzen.

Darüber hinaus soll bei kongruenten Deckungen (also bei Leistungen, die zeitlich und ihrer Art nach vertragsgemäß erbracht werden) die Kenntnis des Gläubigers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (als Anfechtungsvoraussetzung) nicht mehr schon im Falle der Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit vermutet werden, sondern nur bei einer nachgewiesenen Kenntnis des Gläubigers von der tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegen.

Weiterhin soll im Rahmen des § 133 InsO speziell der Fall einer durch den Gläubiger gewährten Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich geregelt werden. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, die eine vereinbarte Ratenzahlung als sog. Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Gläubigers von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit wertet, sieht der Regierungsentwurf infolge einer Zahlungsvereinbarung eine Vermutung dahingehend vor, dass der andere Teil gerade keine Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit hatte.

Schließlich soll der Bargeschäftseinwand bei unmittelbar gleichwertigem Leistungsaustausch zukünftig auch die Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO ausschließen, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem „unlauteren" Verhalten des Schuldners nachweist.

Zur Anfechtung inkongruenter Deckungen gem. § 131 InsO (also bei Leistungen, die zeitlich oder ihrer Art nach nicht vertragsgemäß erbracht werden) sieht der Regierungsentwurf eine deutliche Einschränkung dahingehend vor, dass Rechtshandlungen, die aufgrund oder zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, nicht per se als inkongruent zu betrachten sind. Auch dies steht im direkten Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BGH, der sowohl bei zivilprozessualer Zwangsvollstreckung als auch im Fall von Zwangsvollstreckungen durch die eigenen Vollstreckungsorgane der Sozialversicherungsträger und des Fiskus, stets von Inkongruenz ausgegangen war (die Zahlungen waren ja der Art nach nicht wie vereinbart - nämlich freiwillig - sondern im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt).

Zuletzt wird in prozessualer Hinsicht die Verzinsung der Anfechtungsansprüche erst ab Rechtshängigkeit festgeschrieben und damit die Verzinsung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins abgeschafft.

Auswirkungen für Unternehmen

Wenn die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen Gesetz werden, wird dies für Unternehmen erhebliche Erleichterungen bei der Einschätzung von Anfechtungsrisiken mit sich bringen. Zugleich werden Anfechtungen auch in der Sache deutlich eingeschränkt. Inwieweit hierdurch ein Anstieg der massearmen Insolvenzverfahren zu verzeichnen sein wird, bleibt abzuwarten. Es ist aber ohnehin nicht sachgerecht, diesem Phänomen mit scharfen Anfechtungsrechten entgegenwirken zu wollen.

Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen würden über ihren jeweils eigenen Anwendungsbereich hinaus auch in ihrer Gesamtwirkung noch Einschränkungen des Anfechtungsrechts mit sich bringen. So müssten z.B. die Beschränkungen bei der Anfechtung bei kongruenter Deckung dazu führen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch im Rahmen der Vorsatzanfechtung ihre Indizwirkung für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit verlieren. In diesen und weiteren Fragen der Auslegung der neuen Regeln, wird man jedoch nach der Verabschiedung der Reform abwarten müssen, wie die Rechtsprechung auf die neue Rechtslage reagiert.

Schließlich kommt auch die Änderung der Zinsregelung den Unternehmen zugute, die Insolvenzanfechtungsansprüchen ausgesetzt sind. Nach bisheriger Rechtslage waren Insolvenzverwalter in der anhaltenden Niedrigzinsphase Insolvenzverwalter geradezu dazu angehalten, Anfechtungsansprüche erst kurz vor der Verjährung geltend zu machen, da so für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren zusätzlich eine Verzinsung des Anspruchs für die Masse generiert werden konnte.

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