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Neues Gesellschaftsrecht in Irland

Mit dem Inkrafttreten des irischen Companies Act 2014 (das „neue Gesetz") am 1. Juni 2015 wird das irische Gesellschaftsrecht grundlegend reformiert. Das neue Gesetz ersetzt 32 gesellschaftsrechtliche Rechtsnormen, die derzeitig gemeinsam den irischen gesellschaftsrechtlichen Rahmen bilden.

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen alle bestehenden irischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Private Companies limited by Shares, im folgenden „Limited" genannt), die häufigste Gesellschaftsform in Irland, ihre Rechtsform ändern und eine neue Satzung (Constitution) eintragen lassen, die die bisherige Satzung (bestehend aus Memorandum of Association und Articles of Association) ersetzt. Darüber hinaus bringt das neue Gesetz auch für andere Gesellschaftsformen Änderungen mit sich.

Für die Limited können folgende neue Gesellschaftsformen gewählt werden:

  • Eine neue ‚Company limited by Shares' (nachfolgend eine "neue Limited");
  • eine ‚Designated Activity Company' (nachfolgend, „DAC"); oder
  • eine andere Gesellschaftsform (z.B. eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (Unlimited Company) oder eine Aktiengesellschaft (Public Limited Company)).

Die neuen Limiteds haben nur ein Satzungsdokument (die sog. Constitution), das sich dahingehend grundlegend von dem bisher bestehenden Memorandum of Association und den Articles of Association unterscheidet, als darin keine konkreter Geschäftszweck formuliert ist; stattdessen haben die neuen Limiteds uneingeschränkte Befugnisse, jegliche Geschäftstätigkeiten auszuüben und jede Art von Geschäft abzuwickeln. Der Firmenname einer neuen Limited muss auf „Limited" enden.

Eine DAC wird ebenfalls nur ein Satzungsdokument haben, wobei dieses jedoch aus Memorandum of Association (in dem bestimmte Geschäftszwecke festgeschrieben sind) und Articles of Association besteht - ähnlich dem Satzungsdokument einer Limited unter gegenwärtigem Gesellschaftsrecht. Wie der Name andeutet, ist eine DAC eine Gesellschaft mit bestimmten Geschäftszwecken, deren Geschäftstätigkeit sich aus ebendiesen ergibt und auf sie beschränkt ist. Die Firma einer DAC muss daher auf „designated activity company" (Kurz: „DAC") enden.

Darüber hinaus gibt es folgende Unterschiede zwischen einer Limited und einer DAC:

  • Anstelle von zwei Geschäftsführern, wie bisher vorgeschrieben, darf eine Limited einen einzigen Geschäftsführer haben. Hat sie nur einen Geschäftsführer, muss jedoch eine andere Person als Company Secretary (einer in Deutschland nicht üblichen Position eines Schriftführers) bestellt werden.
  • Eine DAC muss mindestens zwei Geschäftsführer haben (wobei einer dieser Geschäftsführer gleichzeitig auch die Position des Company Secretary besetzen kann).
  • Eine Limited kann, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter, auf eine physische Jahreshauptversammlung verzichten, vorausgesetzt die Gesellschafter beschließen, stattdessen eine „schriftliche" Versammlung abzuhalten, bei der die Angelegenheiten, die bei einer Jahreshauptversammlung zu behandeln wären, im Umlaufverfahren beschlossen werden können.
  • Eine DAC die mehr als einen Gesellschafter hat, darf nicht auf eine Jahreshauptversammlung verzichten.
  • Im Gegensatz zu einer DAC, darf eine Limited keine Schuldverschreibungen (Debt Securities) ausgeben.
  • Vorbehaltlich der Zustimmung der irischen Zentralbank darf eine DAC als Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen tätig werden; eine Limited darf keinen derartigen Geschäftstätigkeiten nachgehen.

Es ist zu erwarten, dass ein Großteil der bestehenden Limiteds sich für eine Umwandlung in die Gesellschaftsform der neuen Limited entscheiden wird. Andere Gesellschaften werden sich in eine DAC umwandeln, ob aus eigenem Antrieb, oder nach Maßgabe von gesetzlichen Vorschriften. Wahrscheinlich werden sich auch viele Zweckgesellschaften (Special Purpose Companies) und Joint Venture Gesellschaften für die Gesellschaftsform der DAC entscheiden, obwohl natürlich jegliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit der betroffenen Gesellschaften auch in einer Gesellschaftervereinbarung geregelt werden könnte.

Das neue Gesetz sieht eine 18-monatige Übergangszeit vor, die am 1. Juni 2015 beginnt („Übergangszeit"). Während dieses Zeitraums müssen sich alle Gesellschaften in ihrer „neuen" Form (wieder)eintragen lassen und eine neue Satzung verabschieden, die dem neuen Gesetz entspricht. Die Umwandlung in eine Limited kann jederzeit bis zum Ende der Übergangszeit am 30. November 2016 erfolgen. Eine Umwandlung in eine DAC muss bis spätestens 31. August 2016 erfolgen. Empfehlenswert für jegliche Gesellschaften ist es jedoch, die Umwandlung in die Gesellschaftsform, die sie für angemessen halten, möglichst umgehend nach dem 1. Juni 2015 vorzunehmen, um unnötige Probleme in den Geschäftsbeziehungen und im Umgang mit Dritten zu vermeiden. Komplikationen können auch dadurch entstehen, dass eine bestehende Limited in der Übergangszeit wie eine DAC behandelt wird und dem für eine DAC anwendbaren Recht unterliegt, bis sie in eine neue Limited umgewandelt wird. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt eine solche Gesellschaft automatisch als neue Limited mit angepasster Satzung.

Obwohl es entsprechend eine Versäumnismaßnahme (Default Position) für Gesellschaften gibt, die nichts in Bezug auf eine Umwandlung unternehmen (diese Gesellschaften gelten in der Übergangszeit als DAC und danach als neue Limited) ist sämtlichen Gesellschaften zu empfehlen, selbst aktiv zu werden und die erforderlichen Änderungen in ihren Satzungsunterlagen schnellstmöglich vorzunehmen. Geschäftsführer sind durch das neue Gesetz sogar verpflichtet, eine Satzung, die dem neuen Gesetz entspricht, zu formulieren und eintragen zu lassen; die ansonsten als Versäumnismaßnahme anwendbare Satzung wäre höchstwahrscheinlich unklar und nicht eindeutig. Außerdem wäre eine solche „Versäumnissatzung" mit großer Wahrscheinlichkeit auch für (potentielle) Kreditgeber der Gesellschaft nicht akzeptabel.

Die Umwandlung in eine neue Limited ist vergleichsweise einfach und kann entweder durch bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten außerordentlichen Gesellschafterbeschluss, oder, wenn es die bestehende Satzung der Gesellschaft vorsieht, durch schriftlichen Beschluss, der von allen Gesellschaftern unterschrieben wird, gefasst werden. Zudem enthält das neue Gesetz Bestimmungen, aufgrund derer die Geschäftsführer einer Limited diese in eine neue Limited umwandeln können, wenn die Gesellschafter dieses nicht tun sollten. Die Umwandlung in eine DAC erfolgt durch einfachen Gesellschafterbeschluss.

Für Rückfragen steht Ihnen Mark Ryan, Partner bei WHITNEYMOORE Solicitors, Wilton Park House, Wilton Place, Dublin 2, Irland, gerne zur Verfügung.

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