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Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einrichtung einer Facebook-Seite

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 12.01.2015 (Az: 9 Ta BV 51/14) über eine betriebsverfassungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken: Die facebook-Seite eines Arbeitgebers stellt keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar, die dazu geeignet ist, die Mitarbeiter zu überwachen, und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Der Sachverhalt

Die betroffene Arbeitgeberin nimmt in ihren Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Auf Konzernebene ist ein Konzernbetriebsrat gebildet. Das Unternehmen eröffnete -ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrates- auf der Internetplattform facebook einen Internetauftritt, im Rahmen dessen es u.a. möglich ist, Kommentare abzugeben, die dann von den facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. In der Folge der Errichtung wurden mehrere negative Kommentare über die Arbeit der Mitarbeiter des Unternehmens abgegeben. Der Konzernbetriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt und machte im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen geltend.

Das Arbeitsgericht verpflichtete das Unternehmen die facebook-Seite abzumelden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg, das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Konzernbetriebsrates zurück.

Entscheidung

Der Konzernbetriebsrat machte zur Begründung seines Antrags auf Unterlassung geltend, dass es sich bei der facebook-Seite um eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele, da diese durch die Kommentar-Funktion und in Verbindung mit den Dienstplänen eine Überwachungsmöglichkeit der Arbeitnehmer ermögliche.

Diesem Vortrag ist das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Eine technische Einrichtung sei nur dann geeignet das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen, wenn sie aus sich heraus Aufzeichnungen über das Verhalten der Mitarbeiter erstelle. Dies sei bei den negativen Eintragungen Dritter auf der facebook-Seite der Arbeitgeberin und anlässlich derer Erfahrungen mit Mitarbeitern nicht der Fall.

Praxishinweis

Führt ein Arbeitgeber eine technische Kontrolleinrichtung ein oder wendet diese an ohne den Betriebsrat beteiligt zu haben, handelt es sich um eine rechtswidrige, da mitbestimmungswidrige Maßnahme. Der Betriebsrat hat im Rahmen der in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 BetrVG geregelten Angelegenheiten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht und kann gegen den Verstoß einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung gegen den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten geltend machen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gibt grundsätzlich „grünes Licht" zur Errichtung einer Unternehmens-facebook-Seite ohne Mitbestimmung des Betriebsrates. Beachtet werden muss jedoch, dass dadurch keinerlei technische Überwachungsmöglichkeit der Mitarbeiter eröffnet werden darf. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Aktivität der mit der Pflege der facebook-Seite befassten Mitarbeiter nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird und so Rückschlüsse auf das Arbeitsverhalten der betroffenen Mitarbeiter möglich sind. Im vorliegenden Fall war indes für alle die facebook-Seite pflegenden Mitarbeiter ein allgemeiner Zugang vorhanden, so dass keine Rückschlüsse auf die einzelnen Mitarbeiter gezogen werden konnten.

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